Grundrentenzeiten bringen wichtiges Plus
Was im neuen Jahr rund ums Thema Rente von Bedeutung ist
- Neues Jahr, neue Regeln. Das gilt auch für die Rente. Was im neuen Jahr rund ums Thema Rente zu beachten ist – ein Überblick:
Neuer Rentenfreibetrag für langjährig Versicherte:
Langjährige Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenkasse wird künftig mit einem Zuschlag zur Grundsicherung im Alter belohnt. 33 Jahre mit Grundrentenzeiten sind dabei die Voraussetzung, sie bringen im Alter ein monatliches Plus von bis zu 223 Euro.
Rentenfreibetrag:
Alle Welt hat in diesem Jahr von der Grundrente geredet. Dabei ist für Millionen Senioren der neue Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter viel, viel wichtiger. Wer bislang bereits Grundsicherung bekommen hat, kann monatlich hierdurch bis zu 223 Euro mehr erhalten. Diese Höchstgrenze gilt ab einer Bruttorente von 510 Euro.
Grundrentenzeiten:
So heißt das Zauberwort für den neuen Freibetrag. 33 Jahre mit solchen Zeiten müssen auf dem Rentenkonto stehen, damit das Sozialamt den Freibetrag anerkennt. Ob die Senioren Anspruch auf Grundrente haben oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem alle Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit einschließlich der Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, bei mehreren Kindern in der Regel bis das jüngste Kind zehn Jahre alt wird.
Erstmals Grundsicherung:
Hunderttausende Senioren haben durch den neuen Freibetrag erstmals Anspruch auf diese Alterssozialhilfe. Ein Beispiel: Ein Rentner aus Köln bezieht eine Bruttorente in Höhe von 1300 Euro. Davon gehen 143 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Es bleiben also 1157 Euro. Diese Rente kann nun vom Sozialamt durch 202 Euro Grundsicherung im Alter aufgestockt werden. Die Rechnung geht dabei so: Von seiner Rente gehen nach der neuen Rechenmethode der Sozialämter rechnerisch – da er 33 Grundrentenjahre nachweisen kann – 223 Euro als Rentenfreibetrag ab. Sein anrechenbares Einkommen sinkt damit auf (1157 minus 223 =) 934 Euro. Seine Warmmiete beträgt weiterhin 690 Euro. Dieser Betrag wird in Köln angesichts der Situation auf dem Wohnungsmarkt als angemessen angesehen. Damit verbleiben ihm für den Lebensunterhalt nur (934 minus 690 =) 244 Euro. Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden liegt 2021 demgegenüber bei 446 Euro. Er hat damit Anspruch darauf, dass sein Einkommen um 202 Euro aufgestockt wird.
Auszahlung wird aufgeschoben:
Die Freude über den neuen Geldsegen wird allerdings getrübt. Denn ausgezahlt werden können die neuen Ansprüche erst, nachdem die Deutsche Rentenversicherung über 20 Millionen Rentenkonten geprüft hat und feststellt, wer auf 33 Grundrentenjahre kommt. Wer ab Juli 2021 erstmals Rente bewilligt bekommt, dessen Rentenbescheid wird „eine Aufstellung über Grundrentenzeiten beigefügt“, erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Damit können die Neurentner dann Grundsicherung unter Berücksichtigung des Freibetrags beantragen. In allen anderen Fällen heißt es für die Betroffenen: Abwarten – gegebenenfalls bis Ende 2022. Denn die Sozialämter sind „erst nach Vorliegen eines Nachweises über die Grundrentenzeiten zur Berücksichtigung des Freibetrags verpflichtet“, erklärt das Bundesarbeitsministerium. Später wird dann allerdings der volle Betrag nachgezahlt. Das können einige Tausend Euro sein.
Antragstellung:
Wer heute bereits Grundsicherung erhält, bekommt später automatisch eine Nachzahlung – ohne Antrag. Wer durch den Freibetrag erstmals einen Anspruch erhält, muss dagegen aufpassen: Nur wer im Januar Grundsicherung beantragt, kann später auf eine Nachzahlung ab Anfang 2021 hoffen.
Erleichterter Bezug:
Wer im Januar 2021 Grundsicherung im Alter beantragt, profitiert zudem auch von der Corona-Sonderregelung zum erleichterten Grundsicherungsbezug. Diese gilt für alle Anträge, die bis Ende März 2021 gestellt werden. Wichtig dabei: Bei einem Alleinstehenden zählt ein Geldvermögen von bis zu 60 000 Euro als „nicht erheblich“und steht einem Grundsicherungsanspruch nicht entgegen. Auch die Angemessenheit einer selbstgenutzten Immobilie wird derzeit nicht geprüft.