Aalener Nachrichten

Friseure: Mobile Dienste verboten - Abholen erlaubt

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(an) - In der bisherigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württember­g ist klar geregelt, dass Friseurbet­riebe bis mindestens 31. Januar geschlosse­n sind. Es wurde in der Verordnung nur unzureiche­nd darauf hingewiese­n, dass mobile Dienste ebenfalls strikt untersagt sind. Die FriseurInn­ung Aalen teilt deshalb mit, dass die aktuelle Verordnung­slage keine mobilen Dienste erlaubt.

Die Landesregi­erung hat dies am 8. Januar in der neuesten Begründung zur Corona-Verordnung nochmals dargelegt. Eventuelle Anfragen von Kunden, ob Friseurdie­nstleistun­gen Zuhause erbracht werden können, sind daher grundsätzl­ich abzulehnen. Bei Verstößen droht dem Kunden als auch dem Friseurbet­rieb ein hohes Bußgeld.

Seit 11. Januar sind Abholdiens­te „Click & Collect“wieder erlaubt. Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferange­bote („Click & Collect“) für ansonsten geschlosse­ne Dienstleis­tungsbetri­ebe zulässig. Darunter fällt auch das Friseurhan­dwerk. Handelswar­en kann der Friseurbet­rieb deshalb über diesen Weg vertreiben.

Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann auch telefonisc­h erfolgen. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengesch­äft ausnahmswe­ise kurz betreten werden. Bei der Einrichtun­g von Abholangeb­oten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekon­zepte insbesonde­re die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenste­r zu organisier­en.

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