Friseure: Mobile Dienste verboten - Abholen erlaubt
(an) - In der bisherigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist klar geregelt, dass Friseurbetriebe bis mindestens 31. Januar geschlossen sind. Es wurde in der Verordnung nur unzureichend darauf hingewiesen, dass mobile Dienste ebenfalls strikt untersagt sind. Die FriseurInnung Aalen teilt deshalb mit, dass die aktuelle Verordnungslage keine mobilen Dienste erlaubt.
Die Landesregierung hat dies am 8. Januar in der neuesten Begründung zur Corona-Verordnung nochmals dargelegt. Eventuelle Anfragen von Kunden, ob Friseurdienstleistungen Zuhause erbracht werden können, sind daher grundsätzlich abzulehnen. Bei Verstößen droht dem Kunden als auch dem Friseurbetrieb ein hohes Bußgeld.
Seit 11. Januar sind Abholdienste „Click & Collect“wieder erlaubt. Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Dienstleistungsbetriebe zulässig. Darunter fällt auch das Friseurhandwerk. Handelswaren kann der Friseurbetrieb deshalb über diesen Weg vertreiben.
Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann auch telefonisch erfolgen. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.