Betrug beim Handel mit Autoteilen
Amtsrichter schließt sich der Verteidigung an und verhängt eine Geldstrafe
(ehü) - Das Amtsgericht Neresheim mit Richter Stefan Scheel hat einen 46-jährigen Mann aus einer Gemeinde im Kreis Heidenheim wegen Betrugs im Zusammenhang mit Autoteilehandel zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Dem geständigen Angeklagten konnte kein gewerbsmäßiger Betrug nachgewiesen werden.
Den Ausführungen von Staatsanwältin Sophia Neuhaus zufolge hat sich der Mann im Mai und Juni 2018 in einem Heidenheimer Autohaus in vier Fällen Kfz-Teile aushändigen lassen. Der damals selbstständige Angeklagte legte jeweils eine Lastschriftermächtigung vor. Daraufhin wurde ihm die Ware im Gesamtwert von 1353 Euro überreicht. Das Konto war allerdings nicht gedeckt, das betreffende Autohaus erlitt einen entsprechenden Schaden. In einem Fall hat der angeklagte Mann Teile im Wert von 117 Euro über das Internet weiterveräußert, das Geld eingenommen und die Ware aber nicht ausgeliefert. Größtenteils benötigte er die Teile, um einen Pkw aufzubereiten und sich somit Einkommen zu verschaffen.
Der Angeklagte machte durch Barzahlung an seinen Anwalt bei der Verhandlung den Schaden komplett wieder gut. Auch ansonsten zeigt er sich reumütig und einsichtig. Die Tätigkeit
als Selbstständiger habe ihn damals überfordert.
Aus den persönlich Verhältnissen des Angeklagten ging hervor, dass er einschlägig vorbestraft ist. Derzeit ist er arbeitslos, kann jedoch demnächst wieder eine Stelle als angestellter Autoaufbereiter antreten.
Die Staatsanwältin wertete die teilweise Wiederveräußerung der praktisch gestohlenen Autoteile als gewerbsmäßigen Betrug. Sie forderte daher eine Bewährungsstrafe von einem Jahr. Rechtsanwalt Manfred Gnjidic sah aufgrund eines einzigen Falls den Tatbestand des gewerbemäßigen Betrugs als nicht gegeben. Er plädierte für eine geringe Geldstrafe. Amtsgerichtsdirektor Stefan Scheel schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der Verteidigung an und verhängte lediglich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 20 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig.