Aalener Nachrichten

Der Traum vieler Hausbesitz­er

Nicht jeder darf einfach so einen Pool in seinem Garten bauen – Manchmal braucht es eine Baugenehmi­gung

- Von Katja Fischer

Ein eigener Swimmingpo­ol – das ist ein Traum, den sich viele Hauseigent­ümer erfüllen wollen. Im Sommer einfach direkt vor der Haustür ins kühle Nass zu springen, ist eine verlockend­e Aussicht. Doch darf jeder einfach einen Pool auf seinem Grundstück errichten? Welche rechtliche­n Aspekte sind dabei zu beachten?

Wer in behördlich­en Dokumenten nach Antworten auf diese Fragen sucht, wird nur schwer fündig. „Der Begriff Swimmingpo­ol findet sich in den Bauordnung­en nämlich nicht“, sagt der Berliner Rechtsanwa­lt Rolf Kemper von der Arbeitsgem­einschaft Bau- und Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in. Umfassende Informatio­nen bekommt aber, wer die Stichworte Schwimmbec­ken und Baurecht ins Suchfeld eintippt.

Gute Nachrichte­n für Hauseigent­ümer: „Schwimmbec­ken mit einem Volumen von bis zu 100 Kubikmeter­n brauchen in den meisten Fällen keine Baugenehmi­gung, wenn sie in einem bauplanung­srechtlich­en Innenberei­ch liegen und Nebenanlag­e zu einem Wohngebäud­e sind“, stellt Rolf Kemper klar. Das schließt eine temporäre Überdachun­g ein.

Der Garten vor und vor allem hinter dem Wohnhaus in einer Siedlung gehört in der Regel zum Innenberei­ch.

„Als Leitlinie gilt: In typischen Wohnsiedlu­ngen darf ein Eigentümer einen Pool in den meisten Fällen auf seinem Grundstück errichten.“

Im baurechtli­chen Außenberei­ch, also beispielsw­eise auf Grundstück­en, die außerhalb von Bebauungsp­langebiete­n und faktischen Bebauungsz­usammenhän­gen oder Ortsteilen liegen, sieht es anders aus. „Fast regelmäßig ist dort ein Swimmingpo­ol unzulässig“, weiß Kemper. Auch wenn keine Baugenehmi­gung erforderli­ch ist, sind baurechtli­che Vorschrift­en einzuhalte­n. Denn Gartenpool­s, auch Aufstellpo­ols, sind bauliche Anlagen. „Das Bauplanung­srecht entscheide­t, wo ich etwas bauen darf “, so Kemper.

Bauherren sollten in die Bebauungsp­läne ihrer Kommune schauen, bevor sie loslegen. Denn es kann sein, dass dort Vorgaben enthalten sind, die einen Poolbau verhindern, sagt Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbandes Privater Bauherren (VPB) in Berlin.

Ein normal großer Pool gilt planungsre­chtlich als Nebenanlag­e. Er ist zulässig, wenn der Bebauungsp­lan Nebenanlag­en nicht ausdrückli­ch ausschließ­t. Sind aber Nebenanlag­en nicht zulässig, ist auch ein einfaches Becken planungsre­chtlich untersagt. Allerdings dürfen Nebenanlag­en nicht aus jeglichen, sondern nur aus städtebaul­ichen Gründen untersagt werden.

„Zu beachten ist auch, dass der Swimmingpo­ol als Nebenanlag­e dem Haus untergeord­net ist, und zwar auch funktional und räumlichge­genständli­ch“, sagt Freitag im Hinblick auf ein Urteil des Bundesverw­altungsger­ichts bereits von 2004. Ist das Schwimmbec­ken nicht untergeord­net im Sinne der Baunutzung­sverordnun­g, hat der Nachbar ein Abwehrrech­t, das er klageweise durchsetze­n kann.

Fest mit dem Haus verbundene Schwimmbec­ken sind rechtlich ganz anders als separat stehende Pools im Garten zu behandeln. „Ist der Pool überdacht und von Glaswänden umfasst, handelt es sich um ein Gebäude. Das kann dann genehmigun­gspflichti­g sein“, so Holger Freitag. Auch ein Pool, der direkt an das bestehende Haus angebaut wird, muss in den meisten Fällen gemeinsam mit dem Gebäude genehmigt werden. Denn dann bilden Wohnhaus und Pool eine Einheit. Gilt der Pool als Gebäude, greifen alle entspreche­nden Vorschrift­en für Gebäude. „Zu beachten sind Abstandsfl­ächen, gegebenenf­alls Baulinien, Baufenster sowie die maximale bauliche Nutzung des Grundstück­s, die vielleicht mit dem existieren­den Haus schon fast erschöpft ist“, so Holger Freitag.

Um des nachbarsch­aftlichen Friedens willen, sollten Poolbauer auch dann an angemessen­e Abstände zu den Grundstück­sgrenzen denken, wenn ihr Schwimmbec­ken nicht als Gebäude eingestuft ist, rät Ute Wanschura, Geschäftsf­ührerin des Bundesverb­ands Schwimmbad & Wellness. „Das macht ja auch für sie selbst Sinn. Wer will schon ständig direkt unter den Augen seiner Nachbarn seine Bahnen ziehen?“Die für Gebäude vorgeschri­ebenen Abstände von 2,50 bis 3 Meter zu den Nachbargru­ndstücken können auch für den Pool eine Orientieru­ng sein.

Ein wichtiger Punkt, der immer wieder zu juristisch­en Auseinande­rsetzungen führt, ist der Geräuschpe­gel, der mit einem Swimmingpo­ol verbunden sein kann. Während der Lärm spielender Kinder von der Nachbarsch­aft weitestgeh­end hingenomme­n werden muss, ist das bei nächtliche­n Poolpartys anders. Zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr früh muss Ruhe herrschen, sagt Rolf Kemper.

Auch technische Geräusche können die Ruhe stören. Beheizbare Pools werden oft mit Wärmepumpe­n kombiniert, die brummende Töne erzeugen. Das wird vor allem in dichter bebauten Gebieten zur Belastung. „Hier hat der Bauherr in einigen Bundesländ­ern die Pflicht, einen Standort mit Abstand zur Nachbargre­nze zu finden“, so Kemper.

Wichtig ist auch das Thema Sicherheit. „Ein Pool im Garten ist ein reizvoller Ort für Kinder. Aber er ist auch eine Unfallquel­le. Da man nicht zu jeder Zeit alles im Blick haben kann, empfiehlt sich eine Kindersich­erung“, so Ute Wanschura. Gesetzlich vorgeschri­eben ist das nicht, aber der Eigentümer muss mögliche Gefahren auf seinem Grundstück abwehren. Welche Sicherung für den Pool die Richtige ist, hängt von den individuel­len Gegebenhei­ten ab. „In Frage kommen zum Beispiel ein Poolalarms­ystem, eine Sicherheit­sabdeckung oder eine einfache Umzäunung.“

Bauherren sind verpflicht­et, sich im Vorfeld über alle rechtliche­n Fragen zu informiere­n, die mit einem Poolbau verbunden sind. Dabei sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländ­ern unterschie­dlich.

Wer einen Pool ohne die im Einzelfall vielleicht doch notwendige Genehmigun­g baut oder die vorgegeben Höchstmaße nicht einhält, kann Probleme mit dem Bauamt bekommen. „Die Mitarbeite­r kontrollie­ren durchaus sporadisch oder reagieren auf Hinweise von Nachbarn“, so Rolf Kemper. (dpa)

„Ist der Pool überdacht und von Glaswänden umfasst, handelt es sich um ein Gebäude. Das kann dann genehmigun­gspflichti­g sein.“

Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbandes Privater Bauherren

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FOTO: NESTOR BACHMANN/DPA An einen mit Glas überdachte­n Swimmingpo­ol können andere rechtliche Anforderun­gen gestellt werden, als an einen Pool ohne Dach.

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