Wenn das Arbeitslosengeld ausläuft
Was beim Beantragen von Hartz IV während der Corona-Krise zu beachten ist
- Für rund eine Million Arbeitslose endet in diesem Jahr der Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I nicht etwa wegen eines neuen Jobs, sondern weil der Anspruch aufgebraucht ist. Das ALG I gibt es meist für zwölf Monate, nur wer 50 und älter ist, erhält es länger. Vielen steht danach Arbeitslosengeld II zu, auch Hartz IV genannt. Worauf dabei zu achten ist.
Corona-Sonderregelungen:
Für Anträge auf Arbeitslosengeld II, die 2021 gestellt werden, gelten vereinfachte und erleichterte Regelungen. So darf beispielsweise eine vierköpfige Familie ein Barvermögen von bis zu 150 000 Euro besitzen – und gilt dennoch als bedürftig. Dazu dürfen die Betroffenen noch in beliebiger Höhe per Kapitallebensversicherung oder anderweitig fürs Alter vorgesorgt haben. Und es wird derzeit nicht geprüft, ob eine selbst genutzte Immobile zu groß und zu teuer wird. Die Angemessenheit der Miete kommt ebenfalls nicht auf den Prüfstand. Auch eine Miete von 2500 oder 3000 Euro wird von den Jobcentern in den ersten sechs Monaten ohne Nachfragen akzeptiert und gegebenenfalls übernommen – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Einkommensanrechnung unverändert:
Weiterhin gilt aber, dass die Ämter bei Antragsstellern das anrechenbare Einkommen überprüfen. Ist dieses niedriger als der Bedarf (vereinfacht: Regelsätze plus Unterkunftskosten), so wird die Lücke durch ALG II gefüllt. Für Verwirrung sorgt dabei vielfach das sogenannte „Zuflussprinzip“. Danach zählt als anrechenbares Einkommen alles, was einem ALG-II-Bezieher an Einkünften zufließt – und zwar ab dem ersten Tag des Monats, in dem ALG II beantragt wird. Das gilt beispielsweise auch für Lohn- oder Abfindungsnachzahlungen, Steuer- oder Stromvom kostenerstattungen. Wer während des ALG-II-Bezugs etwa 600 Euro vom Finanzamt zurück erhält, bekommt entsprechend weniger vom Jobcenter.
Tipp:
Betroffene sollten dafür sorgen, dass ihnen zu erwartende Zahlungseingänge vor (oder auch nach) dem ALG-II-Bezug zugehen. Gegebenenfalls kann es sich sogar lohnen, sich zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug abzumelden.
Kindergeld:
Für Kinder, die – etwa als Studierende – nicht mehr zu Hause leben, erhalten die Eltern keine Leistungen
Jobcenter. Umso wichtiger ist es, beim Kindergeld aufzupassen. Das Kindergeld muss „nachweislich“an das Kind weitergeleitet werden, sonst wird das ALG II der Eltern gekürzt. Am einfachsten geht dies, indem die Familienkasse angewiesen wird, das Geld direkt auf das Konto des Kindes zu überweisen.
Auf härtere Regeln vorbereiten:
Ab 2022 gelten wieder die Normalregelungen bei der Vermögensanrechnung. Darauf sollten sich vor allem die vielen Arbeitslosen vorbereiten, die eine Kapitallebensoder Rentenversicherung haben. Diese kommen dann nämlich wieder auf den Prüfstand. Dann kann für jeden Leistungsbezieher wieder eine Versicherung im Wert von 750 Euro pro Lebensjahr als „erlaubt“gelten. Bei einem Paar, das es zusammen auf 120 Jahre bringt, gilt das für eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von bis zu (120 x 750 =) 90 000 Euro.
Dafür muss allerdings der Versicherungsvertrag rechtzeitig geändert werden. Die Verwertung des Guthabens vor Eintritt in den Ruhestand muss „vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen“sein, heißt es bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, eine solche Vertragsänderung zu akzeptieren.