Aalener Nachrichten

Heißes Pflaster

Wie auf Zebrastrei­fen Radfahrer mit Fußgängern um ihre Rechte kämpfen

- Von Marc Fleischman­n

(dpa) - Es ist ein gängiges Bild: Der Radfahrer fährt wie selbstvers­tändlich über den Zebrastrei­fen, und Autos müssen deshalb bremsen. Darf er das überhaupt? Hat er dort die gleichen Rechte wie ein Fußgänger? Fünf populäre Behauptung­en zum deutschen Tag des Zebrastrei­fens am 1. September im Faktenchec­k:

Behauptung: Radfahrer haben auf dem Zebrastrei­fen die gleichen Rechte wie Fußgänger.

Fakten: Falsch! Während Fußgänger oder Rollstuhlf­ahrer hier absoluten Vorrang genießen – schon dann, wenn sie sich dem Zebrastrei­fen nähern –, hat der Radfahrer auf dem Fußgängerü­berweg kein Vorrecht. „Als Radfahrer muss man am Zebrastrei­fen warten, bis der Weg frei ist“, erklärt der Rechtsexpe­rte des Allgemeine­n Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), Roland Huhn. Und wenn es bei der Überquerun­g des Zebrastrei­fens durch einen Radfahrer zu einem Unfall kommt? Dann drohe dem Radler eine Mitschuld, sagt Anika Meenken, Sprecherin für Radverkehr beim Verkehrscl­ub Deutschlan­d (VCD).

Behauptung: Radfahrer dürfen gar nicht über den Zebrastrei­fen fahren.

Fakten: Falsch! „Radfahrer dürfen über den Zebrastrei­fen fahren“, erklärt ADFC-Rechtsexpe­rte Huhn. „Sie haben dann aber keinen Vorrang vor dem Autoverkeh­r auf der Straße.“Was das heißt, erklärt der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) in einem Onlineratg­eber zum Zebrastrei­fen: „Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerü­berweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld für eine vermeidbar­e Behinderun­g.“

Behauptung: Wer absteigt und schiebt, genießt Vorfahrt.

Fakten: Stimmt! „Wer sein Fahrrad schiebt, geht zu Fuß und hat deshalb Vorrang“, erklärt Roland Huhn. Durch das Absteigen und Schieben werde aus dem Radfahrer ein Fußgänger, der sein Fahrrad bei sich hat, veranschau­licht VCD-Sprecherin Meenken.

Behauptung: Wer sein Fahrrad wie einen Roller nutzt, wird wie ein Fußgänger behandelt.

Fakten: Stimmt! Das besagen zwei Gerichtsur­teile (KG Berlin, Az.: 12 U 68/03, und OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 479/87). Beim Fall in der Hauptstadt war ein Radfahrer vor einem Zebrastrei­fen abgestiege­n und hatte sein Rad wie einen Roller genutzt. Dabei kam es zu einem Unfall. Weil er aber nicht gefahren sei, trage er keine Mitschuld, urteilte das Gericht. Die Versicheru­ng ARAG, die über den Fall berichtet, empfiehlt deshalb, das Rad zu schieben oder wie einen Roller zu nutzen: „So haben Sie Vorrang vor den Autos und anderen Verkehrste­ilnehmern.“Das bestätigt auch Rechtsexpe­rte Huhn: „Wer auf dem Fahrrad auf einem Pedal stehend rollert, gilt als Fußgänger.“

Behauptung: Kinder auf dem Fahrrad haben auf dem Zebrastrei­fen Vorfahrt.

Fakten: Radfahrend­e Kinder genießen auf dem Zebrastrei­fen eigentlich kein Vorrecht. Das heißt: Nur wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben, sind sie Fußgänger und haben damit Vorrang. In Paragraf 3 Absatz 2a der StVO (Straßenver­kehrsordnu­ng) ist jedoch von einer besonderen Rücksichtn­ahme auf Kinder die Rede. Das bedeutet: Autofahrer müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlo­ssen ist. Für den ADFC-Rechtsexpe­rten Huhn bedeutet das: „Autofahrer müssen warten, wenn ein Kind auf einem Fahrrad über den Zebrastrei­fen fahren will.“

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FOTO: CHRISTOPH SOEDER/DPA
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