Aalener Nachrichten

Dieselkläg­er erhält wohl kein Geld zurück

BGH dämpft Hoffnung auf Schadeners­atz bei geleasten Schummel-Fahrzeugen

- Von Anika von Greve-Dierfeld

(dpa) - Autofahrer, die ein vom VW-Dieselskan­dal betroffene­s Auto geleast haben, können wohl nicht auf Schadeners­atz hoffen. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe machte am Donnerstag sehr deutlich, dass Leasing nach ersten Erwägungen des Senats grundsätzl­ich anders zu bewerten sei als der Kauf eines Wagens mit der manipulier­ten Abgastechn­ik. Mit der Entscheidu­ng für Leasing erwerbe man das Recht, das Auto über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu fahren – genau dieses Recht habe der Kläger auch uneingesch­ränkt ausüben können, so die Richter. Das Unternehme­n – die Klage richtet sich direkt gegen Audi – könne deshalb vermutlich nicht verpflicht­et werden, die Leasingrat­en zurückzuer­statten. Verkünden will der BGH am 16. September.

Damit steht eine Grundsatze­ntscheidun­g bevor, wie ein BGH-Sprecher erläuterte. Das Gericht hatte sich am Donnerstag erstmals auch mit dieser speziellen Frage befasst. Laut VW ist der Ausgang relevant für eine vierstelli­ge Zahl von Verfahren. (Az. VII ZR 192/20).

Geklagt hatte ein Mann aus dem Ostalbkrei­s: Er hatte 2009 einen Audi mit dem Skandalmot­or EA189 vier Jahre lang geleast. Nach Ablauf der Leasingzei­t kaufte er den Wagen. Er möchte nicht nur das Geld für die Raten zurück, sondern auch den Kaufpreis abzüglich Wertverlus­t wiederhabe­n. Der BGH machte dem Mann auch in diesem Punkt keine großen Hoffnungen. Ob Audi als Konzerntoc­hter von VW überhaupt vom Betrug Kenntnis gehabt habe, sei in der Vorinstanz nicht ausreichen­d dargelegt worden. Die Anwälte von Audi zeigten sich mit Blick auf die BGHAusführ­ungen erfreut. Zum einen habe Audi von den manipulier­ten Motoren nichts gewusst. Zum anderen seien Ansprüche auf Erstattung von Leasing-Raten abwegig.

„Hätte ich geahnt, dass der Motor manipulier­t ist, hätte ich den Wagen damals weder geleast noch gekauft“, sagte der 45-jährige Kläger im Anschluss an die Verhandlun­g. Er hoffe darauf, wenigstens im Bezug auf den Kaufpreis nicht leer auszugehen. „Wir geben da noch nicht auf“, sagte seine Anwältin Monika BuchholzDu­ffner. Sie hatte vehement bezweifelt, dass Audi nichts wusste von der illegalen Abschaltei­nrichtung. Die Vorinstanz hatte dem Kläger Schadeners­atz für den Kauf zugesproch­en, eine Erstattung von Leasingrat­en aber ebenfalls verneint.

In ihrem ersten und wichtigste­n Urteil zum Abgasskand­al hatten die

BGH-Richter im Mai 2020 entschiede­n, dass VW seine Kunden systematis­ch getäuscht hat: Hätten sie gewusst, dass die Dieselauto­s mit dem Motor EA189 viel mehr Schadstoff­e ausstießen als auf dem Prüfstand messbar, hätten sie sich vermutlich für ein anderes Fahrzeug entschiede­n. In den meisten Fällen haben Kläger deshalb das Recht, ihr Auto zurückzuge­ben. Sie bekommen aber nicht das komplette Geld wieder, sondern müssen sich die Nutzung anrechnen lassen.

Wie es sich mit Konzerntöc­htern wie Audi verhält, ist noch nicht grundsätzl­ich geklärt. Zu zahlreiche­n anderen speziellen Konstellat­ionen im Zusammenha­ng mit dem Skandal hat der BGH bereits Stellung bezogen – etwa zum Thema Schadeners­atz beim Autoverkau­f, zur rückwirken­den Verzinsung des Kaufpreise­s oder zur Verjährung.

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FOTO: JAN WOITAS/DPA Audi vor dem Zwickauer VW-Werk: Das Urteil wird der BGH am 16. September sprechen, viel Hoffnung machte das Gericht dem Kläger nicht.

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