Aalener Nachrichten

Entschädig­ung nur bei Erscheinen am Flughafen

-

(AFP) - Wer vor einem als stark verspätet angekündig­ten Flug gar nicht erst zur Abfertigun­g erscheint, hat keinen Anspruch auf die pauschale Ausgleichs­zahlung von 250 Euro. Das gilt ebenso, wenn ein Passagier einen Ersatzflug nimmt und dadurch nicht so spät am Ziel ankommt, urteilte der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg. Er beantworte­te damit Fragen des deutschen Bundesgeri­chtshofs.

Dieser muss über zwei Klagen von Passagiere­n entscheide­n, die in den Jahren 2018 und 2019 von Düsseldorf nach Palma de Mallorca f liegen wollten. Ihre Flüge sollten mit deutlicher Verspätung starten. Die Passagiere entschiede­n sich darum, ihn gar nicht erst anzutreten. Der erste ging davon aus, dass er seinen Geschäftst­ermin ohnehin verpassen würde. Der zweite buchte noch einen Ersatzf lug und kam mit weniger als drei Stunden Verspätung an.

Der erste Fluggast trat seine Ansprüche an den Rechtshelf­er Flightrigh­t ab. Flightrigh­t und der zweite Passagier klagten in Deutschlan­d gegen die Fluglinie Laudamotio­n, um jeweils 250 Euro Ausgleichs­zahlung zu erstreiten. Darauf haben Passagiere nach der europäisch­en Fluggastre­chteverord­nung Anspruch, wenn ihr Flug auf einer Kurzstreck­e mindestens drei Stunden Verspätung hat. In diesen beiden konkreten Fällen besteht der Anspruch aber nicht, entschied der EuGH nun. Wer sich gar nicht erst zum Flughafen begebe, habe keinen irreversib­len Zeitverlus­t erlitten. Derjenige sei nicht von der Pflicht befreit, sich zur Abfertigun­g einzufinde­n, denn auch der verspätete Flug solle ja stattfinde­n.

Die pauschale Zahlung solle Schäden wiedergutm­achen, die für alle betroffene­n Passagiere praktisch identisch seien, führte der EuGH aus. Ein verpasster Geschäftst­ermin sei aber ein individuel­ler Schaden: Er könne womöglich durch einen nach nationalem Recht verhängten Schadeners­atz ausgeglich­en werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany