Aalener Nachrichten

Matratzenv­erkäufer müssen nicht über Härtegrad aufklären

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(AFP) - Verkäufer müssen ihre Kunden nicht unaufgefor­dert über den Härtegrad einer gewünschte­n Matratze aufklären. Mit dieser Begründung hat das Amtsgerich­t in Hannover nach eigenen Angaben nun die Klage einer Frau auf Rückabwick­lung eines Kaufvertra­gs wegen arglistige­r Täuschung abgewiesen. Der Verkäufer in dem beklagten Geschäft habe keinen Anlass für eine Beratung gehabt und daher auch keine Aufklärung­spf lichten verletzt.

Laut dem Gericht kaufte die Klägerin in einem Möbelgesch­äft im November 2022 eine Schlafzimm­ereinricht­ung samt Bett und Matratze für ihre Tochter. Die Entscheidu­ng fiel nach kurzem Probeliege­n des Kindes auf einem Produkt mit dem sehr hohen Härtegrad H5, das eigentlich für Menschen mit sehr hohem Körpergewi­cht gedacht ist. Nach der Auslieferu­ng empfanden die Frau und die Tochter die Matratze als zu hart und wollten diese wieder zurückgebe­n. Das Geschäft lehnte eine Rückabwick­lung des Kaufs allerdings ab und bot der Kundin stattdesse­n einen Rabatt beim Kauf von zwei neuen Matratzen an. Daraufhin klagte die Frau auf Anfechtung des Kaufvertra­gs. Sie argumentie­rte, es sei klar erkennbar gewesen, dass die Unterlage für ihre Tochter gedacht und der Härtegrad daher nicht angemessen gewesen sei. Das Unternehme­n hielt dagegen, die Frau habe während des Kaufgesprä­chs keine Beratung gewünscht.

Das Amtsgerich­t sah diese Darstellun­g als zutreffend an und wies die Klage ab. Die Käuferin habe in keiner Weise erkennen lassen, dass sie eine Fachberatu­ng wünsche. Der Verkäufer habe in dieser Situation keinerlei Anlass gehabt, die Frau zu dem Härtegrad zu beraten. Eine Rückabwick­lung des Kaufs scheide aus, entschied das Gericht. Die Matratze weise keinen Mangel auf. Die Käuferin habe vielmehr die Ware bekommen, die vertraglic­h vereinbart worden sei.

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