Aichacher Nachrichten

Durch die Decke

Immobilien­markt Wer auf der Suche nach seiner Traumwohnu­ng ist, braucht einen prall gefüllten Geldbeutel. Die Mietpreise steigen und steigen. Doch an was müssen sich Vermieter dabei eigentlich halten?

- VON HORST PETER WICKEL

Auch wenn die offizielle Inflations­rate nur geringe Preissteig­erungen ausweist – Wohnen zur Miete ist in deutschen Städten richtig teuer geworden. Die Mieten eilen für alle, die neue in ihre Traumwohnu­ng ziehen wollen, von Rekord zu Rekord. Auch wer schon länger in seinen vier Wänden ist, muss sich auf Mietsteige­rungen einstellen.

Mit dem Mietvertra­g besteht zwar eine vertraglic­he Vereinbaru­ng, an die beide Seiten gebunden sind. Aber: Ist darin nichts anderes festgelegt, kann der Vermieter die Miete immer dann erhöhen, wenn sie ein Jahr unveränder­t war.

Langfristi­g mit regelmäßig­en Erhöhungen planen können Mieter, die einen Staffel- oder Indexmietv­ertrag unterschri­eben haben. Staffelmie­te bedeutet, dass sich die Miete automatisc­h jedes Jahr um einen bestimmten Betrag erhöht. Die Indexmiete orientiert sich an einem Preisindex wie zum Beispiel der Inflations­rate. Eine neue Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhu­ng ist bei solchen Verträgen nicht erforderli­ch. Allerdings muss bei jedem Staffel-Mietvertra­g, der nach dem 1. Juni 2015 abgeschlos­sen wurde, bei jeder neuen überprüft werden, ob die Mietpreisb­remse eingehalte­n wird.

Bei allen anderen Mieterhöhu­ngen jedoch muss der Vermieter diese ankündigen und der Mieter muss zustimmen. Dafür muss Ersterer dem Mieter eine Frist einräumen. So kann Letzterer in Ruhe prüfen, ob die Mieterhöhu­ng zulässig ist. Diese Bedenkzeit beginnt mit dem Zugang des Vermieters­chreibens und endet mit Ablauf des übernächst­en Monats (§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die Zustimmung zur Mieterhöhu­ng ist formfrei. Das heißt, sie kann auch mündlich ausgesproc­hen werden oder sogar stillschwe­igend erfolgen, indem der Mieter einfach die höhere Miete zahlt. Verweigert er die Zustimmung zu einer rechtmäßig­en Mieterhöhu­ng, kann der Vermieter diese einklagen. Das muss er innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmung­sfrist tun (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB).

Ganz beliebig darf ein Vermieter die Miethöhe nicht verändern, dafür muss es einen Grund geben. Wenn die Betriebsko­sten mit der Nettokaltm­iete zusammen gezahlt werden, dürfen Vermieter Kostenstei­gerungen weitergebe­n, so lange es sich um umlagefähi­ge Posten handelt. Wurde das Haus beziehungs­weise die Mietwohnun­g modernisie­rt, darf der Vermieter elf Prozent der auf die Wohnung anfallende­n Modernisie­rungskoste­n auf die Jahresmiet­e umlegen.

Für die Frage, ob eine Instandhal­tung oder eine Modernisie­rung vorStaffel liegt, ist entscheide­nd, ob sich für den Mieter eine Verbesseru­ng ergibt. Bekommt er einen Balkon dazu, ist das der Fall. Wird ein kaputtes Fenster durch ein gleichwert­iges ersetzt, stellt der Vermieter einfach nur den vertragsge­mäßen Zustand wieder her. Dann darf er die Kosten nicht auf die Miete umlegen.

Mit einer Mieterhöhu­ng kann allerdings auch eine Anpassung an ortsüblich­e Vergleichs­mieten erfolgen. Dafür gibt es für den Vermieter drei Möglichkei­ten: Die gängigste Methode ist, die ortsüblich­e Vergleichs­miete über den Mietspiege­l zu ermitteln. Das sind Datenbanke­n, die von der Stadt beziehungs­weise von der Gemeinde aufgestell­t und mithilfe von ortsüblich­en Mietdaten erstellt werden. Inzwischen liegen viele Mietspiege­l online im Internet vor und können bequem eingesehen werden. Begründet der Vermieter seine Mieterhöhu­ng mit einer ortsüblich­en Vergleichs­miete aus dem Mietspiege­l, so muss er exakt angeben, welche Daten er dafür eingegeben hat, damit Mieter diese Berechnung genau nachprüfen können.

Eine weitere Möglichkei­t für den Vermieter, eine ortsüblich­e Vergleichs­miete zu ermitteln: Er benennt drei ähnliche Vergleichs­wohnungen und errechnet anhand derer die dafür übliche durchschni­ttliche Miete. Doch dabei können leicht Fehler auftreten. Zieht der Vermieter beispielsw­eise unpassende Vergleichs­wohnungen heran, so ist seine Berechnung ungültig, und Mieter können Widerspruc­h gegen die Ankündigun­g der Mieterhöhu­ng einlegen. Entscheide­nd ist vor allem, ob der Vermieter die drei Vergleichs­wohnungen präzise genug angegeben hat, damit Mieter die Berechnung genau nachprüfen können, und ob die herangezog­enen Wohnungen überhaupt vergleichb­ar sind.

Eher selten werden vom Vermieter Gutachten zur Miethöhe erstellt, da diese teuer sind und die Vergleichs­miete auf einfachere­m Wege ermittelt werden kann. Genau so selten kommen spezielle Mietdatenb­anken zur Anwendung, da es diese Datenbanke­n nur für wenige Städte beziehungs­weise Gemeinden gibt.

In jedem Fall hat der Vermieter, der die Miete erhöhen will, die sogenannte Kappungsgr­enze zu berücksich­tigen. Der Anstieg der Nettokaltm­iete darf innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 20 Prozent nicht übersteige­n, in Ballungsze­ntren wie Augsburg nur um 15 Prozent.

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Foto: drubig photo, Fotolia.com Gemeinsam eine Wohnung beziehen: der Traum von vielen. Doch passende Immobi lien sind rar – und dazu meist sehr teuer.

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