Wirtschaftstelegramm
Schwerbehinderte Für private und öffentliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Beschäftigungs möglichkeiten verfügen, ist ge setzlich geregelt, dass sie wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Personen beset zen. Die betroffenen Arbeitgeber müssen dabei jährlich zum 31. März ihre aktuelle Personalsituation zu den schwerbehinderten Mitarbeitern bei den örtlichen Agenturen für Ar beit melden. Reinhold Demel, Vorsit zender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Augsburg, sagt: „Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellschaftliche Aufgabe. Es könnten aber mehr Ar beitgeber erkennen, dass Men schen mit körperlichen Einschrän kungen für ihren Betrieb wertvolle, uneingeschränkt leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loya le Mitarbeiter sind.“
Fasching Arbeiten in der Fa schingszeit? Anita Christl, Fachbe raterin Arbeitsrecht bei der Industrie und Handelskammer Schwaben, klärt auf: „Das Arbeitsrecht wird an den närrischen Tagen nicht außer Kraft gesetzt. Deshalb gilt für jeden Arbeitnehmer, pünktlich und ohne Rest Alkohol bei der Arbeit zu er scheinen.“Es stehe jedem Arbeit nehmer frei, ausgedehnt zu feiern. Der Arbeitnehmer müsse jedoch entweder Urlaub beantragen oder bei Vorliegen eines Gleitzeitkontos ei nen Gleittag mit dem Chef vereinba ren. Der Faschingsdienstag ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ,nor male‘ Arbeitszeit.“