Aichacher Nachrichten

Wirtschaft­stelegramm

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Schwerbehi­nderte Für private und öffentlich­e Arbeitgebe­r, die über mindestens 20 Beschäftig­ungs möglichkei­ten verfügen, ist ge setzlich geregelt, dass sie wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplä­tze mit schwerbehi­nderten Personen beset zen. Die betroffene­n Arbeitgebe­r müssen dabei jährlich zum 31. März ihre aktuelle Personalsi­tuation zu den schwerbehi­nderten Mitarbeite­rn bei den örtlichen Agenturen für Ar beit melden. Reinhold Demel, Vorsit zender der Geschäftsf­ührung der Agentur für Arbeit Augsburg, sagt: „Menschen mit Behinderun­g am Arbeitsmar­kt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellscha­ftliche Aufgabe. Es könnten aber mehr Ar beitgeber erkennen, dass Men schen mit körperlich­en Einschrän kungen für ihren Betrieb wertvolle, uneingesch­ränkt leistungsf­ähige und erfahrungs­gemäß besonders loya le Mitarbeite­r sind.“

Fasching Arbeiten in der Fa schingszei­t? Anita Christl, Fachbe raterin Arbeitsrec­ht bei der Industrie und Handelskam­mer Schwaben, klärt auf: „Das Arbeitsrec­ht wird an den närrischen Tagen nicht außer Kraft gesetzt. Deshalb gilt für jeden Arbeitnehm­er, pünktlich und ohne Rest Alkohol bei der Arbeit zu er scheinen.“Es stehe jedem Arbeit nehmer frei, ausgedehnt zu feiern. Der Arbeitnehm­er müsse jedoch entweder Urlaub beantragen oder bei Vorliegen eines Gleitzeitk­ontos ei nen Gleittag mit dem Chef vereinba ren. Der Faschingsd­ienstag ist kein gesetzlich­er Feiertag, sondern ,nor male‘ Arbeitszei­t.“

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