Aichacher Nachrichten

Freispruch nach Streit ums Parken

Tätowierun­g auf Po des Angeklagte­n hatte den Richter in der ersten Instanz von dessen Schuld überzeugt. Berufung hat Erfolg

- VON GERLINDE DREXLER

Schuldspru­ch in der ersten Instanz, Freispruch in der zweiten: Die rechte Pobacke eines 52-Jährigen aus dem nördlichen Landkreis hatte bei einem Prozess vor dem Aichacher Amtsgerich­t im November den Ausschlag gegeben. Der Amtsrichte­r wertete die Tätowierun­g darauf als Beweis, dass die Zeugen die Wahrheit gesagt und der Angeklagte gelogen hatte. Er verurteilt­e ihn wegen vorsätzlic­her Körperverl­etzung und Beleidigun­g sowie Nötigung zu einer Freiheitss­trafe von sechs Monaten auf Bewährung. Gegen dieses Urteil legte der 52-Jährige Berufung ein. Das Landgerich­t Augsburg sprach ihn nun frei.

Ein Auto, das ein Ehepaar zum wiederholt­en Male in der Einfahrt vor der Wohnanlage des Angeklagte­n geparkt hatte, war der Auslöser gewesen. Der 52-Jährige und das Ehepaar waren darüber in Streit geraten. Der Ehemann habe ihn angeschrie­n, beleidigt und geschlagen, hatte der Angeklagte vor dem Amtsgerich­t ausgesagt.

Dagegen hatte die Ehefrau ausgesagt, der 52-Jährige habe ihren Mann gepackt, zu Boden gezogen und mehrfach auf ihn eingetrete­n. Laut ärztlicher Atteste waren nach dem Streit beide Kontrahent­en verletzt. Beide hatten Prellungen, der 52-Jährige außerdem eine schwere Gehirnersc­hütterung, wegen der er vier Tage im Krankenhau­s lag.

Einer der Gründe, warum Amtsrichte­r Walter Hell dem Ehepaar in der Verhandlun­g vor dem Amtsgerich­t geglaubt hatte, war eine Tätowierun­g, die der Angeklagte auf einer Pobacke trägt. Diese hatte das Ehepaar gesehen, als der 52-Jährige laut ihrer Aussage ihnen den nackten Hintern gezeigt hatte.

Die Frage, was genau passiert war und wer wen zuerst geschlagen hatte, konnte nun bei der Berufungsv­erhandlung am Landgerich­t Augsburg laut Gerichtssp­recher Claus Pätzel letztlich nicht geklärt werden. Die Kammer am Landgerich­t entschied deshalb auf Freispruch für den 52-Jährigen. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

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Symbolfoto: Heiko Wolfraum, dpa Eine Tätowierun­g auf dem Po, also deut lich tiefer als auf diesem Symbolbild, hatte in erster Instanz zur Verurteilu­ng eines Angeklagte­n aus dem Landkreis geführt.

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