Grabplatten auf Friedhöfen künftig erlaubt
Gremium stimmt Ausnahmeregelung zu
Der Antrag eines Grabinhabers am Friedhof in Willprechtszell hat die Gemeindevertreter zum Umdenken bewogen. Angefragt wurde die Option, ein Grab mit einer Zweidrittel-Abdeckung zu versehen. Laut Paragraf 15 der Friedhofssatzung ist das bis dato nicht erlaubt. Mit einer einstimmigen Entscheidung dafür wurde das geändert. Eine Grabplatte, die maximal zwei Drittel des Grabes abdeckt, ist künftig auf den kommunalen Friedhöfen erlaubt. Ob dies auch für eine komplette Abdeckung möglich ist, muss geprüft werden. Denn: Unklar ist, wie sich die Abdeckung auf den Verwesungsprozess auswirkt.
Für Bürgermeister Richard Brandner war diese Entscheidung „ein Zwischenstep“auf dem Weg zu einer neuen Friedhofssatzung. Mit Blick auf die Forderung nach Urnengräbern und die Planungen zum Friedhof in Willprechtszell werde man ohnehin die Satzung anpassen und die Pflege einfacher gestalten. Die Möglichkeit einer ZweidrittelGrababdeckung sorgte bei den Gemeinderatsmitgliedern für Konsens. Bei einer kompletten Grababdeckung müsste auch die in der Satzung verankerte Ruhefrist von 25 Jahren bedacht werden.
Stephan End hätte am liebsten jede Grabplatten-Größe erlaubt. Zudem solle in den Beschluss aufgenommen werden, dass der Grabinhaber für den Austausch der Platte zu sorgen hat, wenn diese beschädigt ist. Das könne natürlich nur für die gemeindlichen und nicht etwa für die kirchlichen Friedhöfe gelten.
Die Frage, ob eine komplette Grababdeckung erlaubt wird, wurde zurückgestellt. Zuerst soll ein Bestattungsunternehmen zu den Erfahrungen befragt werden, die im Zuge von Komplettabdeckungen gemacht wurden. Wenn sich diese nicht auf den Verwesungsprozess auswirken, steht der Entscheidung für eine Komplettabdeckung voraussichtlich nichts im Wege. Führen diese Gespräche zu keinem Ergebnis, müsse eventuell ein geologisches Gutachten hinzugezogen werden. (brast)