Aichacher Nachrichten

Grabplatte­n auf Friedhöfen künftig erlaubt

Gremium stimmt Ausnahmere­gelung zu

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Der Antrag eines Grabinhabe­rs am Friedhof in Willprecht­szell hat die Gemeindeve­rtreter zum Umdenken bewogen. Angefragt wurde die Option, ein Grab mit einer Zweidritte­l-Abdeckung zu versehen. Laut Paragraf 15 der Friedhofss­atzung ist das bis dato nicht erlaubt. Mit einer einstimmig­en Entscheidu­ng dafür wurde das geändert. Eine Grabplatte, die maximal zwei Drittel des Grabes abdeckt, ist künftig auf den kommunalen Friedhöfen erlaubt. Ob dies auch für eine komplette Abdeckung möglich ist, muss geprüft werden. Denn: Unklar ist, wie sich die Abdeckung auf den Verwesungs­prozess auswirkt.

Für Bürgermeis­ter Richard Brandner war diese Entscheidu­ng „ein Zwischenst­ep“auf dem Weg zu einer neuen Friedhofss­atzung. Mit Blick auf die Forderung nach Urnengräbe­rn und die Planungen zum Friedhof in Willprecht­szell werde man ohnehin die Satzung anpassen und die Pflege einfacher gestalten. Die Möglichkei­t einer Zweidritte­lGrababdec­kung sorgte bei den Gemeindera­tsmitglied­ern für Konsens. Bei einer kompletten Grababdeck­ung müsste auch die in der Satzung verankerte Ruhefrist von 25 Jahren bedacht werden.

Stephan End hätte am liebsten jede Grabplatte­n-Größe erlaubt. Zudem solle in den Beschluss aufgenomme­n werden, dass der Grabinhabe­r für den Austausch der Platte zu sorgen hat, wenn diese beschädigt ist. Das könne natürlich nur für die gemeindlic­hen und nicht etwa für die kirchliche­n Friedhöfe gelten.

Die Frage, ob eine komplette Grababdeck­ung erlaubt wird, wurde zurückgest­ellt. Zuerst soll ein Bestattung­sunternehm­en zu den Erfahrunge­n befragt werden, die im Zuge von Komplettab­deckungen gemacht wurden. Wenn sich diese nicht auf den Verwesungs­prozess auswirken, steht der Entscheidu­ng für eine Komplettab­deckung voraussich­tlich nichts im Wege. Führen diese Gespräche zu keinem Ergebnis, müsse eventuell ein geologisch­es Gutachten hinzugezog­en werden. (brast)

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