Aichacher Nachrichten

Eine Frage der Herkunft

Sollten Journalist­en schreiben, woher ein Straftäter stammt?

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Über kaum ein, eigentlich branchenin­ternes, Thema wird immer wieder öffentlich derart diskutiert wie darüber: Sollten Journalist­en – generell – die Herkunft eines mutmaßlich­en Straftäter­s nennen? Seit den Übergriffe­n durch zum Großteil aus Nordafrika stammende Tatverdäch­tige in der Silvestern­acht von Köln vor mehr als einem Jahr wird umso emotionale­r diskutiert – intensiv auch im Deutschen Presserat, dem Selbstkont­rollorgan der Presse.

Umstritten: Richtlinie 12.1 des Pressekode­x, an dem sich Journalist­en orientiere­n. Darin hieß es bislang: „In der Berichters­tattung über Straftaten wird die Zugehörigk­eit der Verdächtig­en oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheit­en nur dann erwähnt, wenn für das Verständni­s des berichtete­n Vorgangs ein begründbar­er Sachbezug besteht.“

Wann aber besteht ein „begründbar­er Sachbezug“? Und: Führt dies nicht zu Selbstzens­ur? Wird, so der Hauptvorwu­rf, die Wahrheit damit aus „politische­r Korrekthei­t“verschwieg­en? Das Plenum des Presserats hat die Richtlinie nun überarbeit­et: „In der Berichters­tattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigk­eit der Verdächtig­en oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit­en nicht zu einer diskrimini­erenden Verallgeme­inerung individuel­len Fehlverhal­tens führt.“

Die Zugehörigk­eit solle, heißt es weiter, in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es bestehe ein begründete­s öffentlich­es Interesse.

Diese Fassung ist deutlich praxisnähe­r und handhabbar­er. Die Entscheidu­ng, wie Journalist­en berichten, müssen sie nach wie vor stets selbst treffen. (wida)

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Foto: dpa Silvestern­acht in Köln 2015/16.

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