Gesetzeslage zum Radeln im Wald falsch ausgelegt
Zu unseren Artikeln über die Diskussi onsveranstaltung in Kühbach mit Waldbesitzern, Jägern und Mountainbi kern. Im Mittelpunkt: Welche Wege im Wald dürfen befahren werden? Ende 2016 wurden eingegrabene Nagelfal len im Kühbacher Forst gefunden:
Ich möchte auf unsere Veröffentlichung zum Betretungsrecht in Bayern hinweisen. Demnach können Radfahrer auch schmale Wege im Wald befahren, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 2015 höchstrichterlich festgestellt hat. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass Radfahrer im Wald auf schmalen Wegen generell eine Gefährdung für Fußgänger sind. Dass auch unbefestigte Wege geeignet sind, ergibt sich schon daraus, dass darauf tatsächlich gefahren wird.
Es ist in Studien nachgewiesen, dass Radfahrer eine vergleichbare Belastung auf die Wege haben wie Fußgänger. Dort wo vereinzelt Spuren zu sehen sind, deutet dies auf eine hohe Nutzung hin. Es käme aber niemand auf die Idee, einen Weg für Fußgänger zu sperren, nur weil dieser häufig begangen wird. Da der Weg an sich schon ein Eingriff in die Natur ist, kann auch nicht von einem Schaden für die Natur gesprochen werden. Mit etwas Wegpflege sind Spuren aber leicht in den Griff zu bekommen. Ein schlechterer Einfluss auf die Tierwelt durch Radfahrer als durch Fußgänger ist auch nicht nachgewiesen.
Wenn die geltende Rechtslage in der Versammlung richtig dargestellt worden wäre, dann wäre sicherlich leichter ein Grundkonsens zu erzielen gewesen. So verbleibt leider der Eindruck, dass mit Vorurteilen und der falschen Auslegung der Gesetzeslage versucht wurde, Stimmung gegen Radfahrer im Wald zu machen.
Die Rechtslage in Bayern ist auf unserer Homepage dargestellt: https://dimb.de/aktivitaeten/opentrails/Rechtslage/308-die-rechtslage-in-bayern Heiko Mittelstädt, Initiative Deutsche Mountain Bike e.V., Haar