Aichacher Nachrichten

Urlaubsbil­der und ihre Tücken

Warum ein Selfie bei Nacht mit Eiffelturm nicht auf Facebook veröffentl­icht werden sollte

-

Was sind die schönsten UrlaubsSou­venirs? Für die meisten ganz klar die Erinnerung­sfotos: die schönen Kulissen, das außergewöh­nliche Essen oder auch das klassische Strandshoo­ting. Doch im Zeitalter von Facebook, Instagram und Co. landen viele Fotos nicht mehr im privaten Fotoalbum, sondern in den sozialen Netzwerken und sind für die breite Öffentlich­keit sichtbar. Aber was ist eigentlich erlaubt? Wen oder was dürfen Reisende fotografie­ren? Und wo sind die Grenzen? Über die eigenen Bildrechte – und die der anderen – informiere­n sich Reisende meist wenig.

Birgit Dreyer, Reiseexper­tin der ERV, der Europäisch­e Reiseversi­cherung, gibt Tipps, worauf Hobbyfotog­rafen bei ihren Urlaubsfot­os achten sollten.

Wer darf fotografie­rt werden? Generell sollten Touristen nicht überall draufloskn­ipsen, sonst kann es passieren, dass sie die Bildrechte von Dritten verletzen. Auch bei Urlaubsfot­os gilt das „Recht am eigenen Bild“. Ist eine Person auf dem Foto gut erkennbar, sollte diese um Erlaubnis gebeten werden, bevor das Bild möglicherw­eise veröffentl­icht wird. Keine Einwilligu­ng ist nötig, wenn die Personen als sogenannte­s Beiwerk zum Foto erscheinen, das heißt, wenn sie nicht aus dem Bild hervorstec­hen.

Was darf fotografie­rt werden? Eine weitere Einschränk­ung, von der viele Reisende nichts wissen, gibt es bei Gegenständ­en, die dem Urheberrec­ht unterliege­n. In einigen Museen ist es zwar erlaubt zu fotografie­ren. Das schließt jedoch nicht das Recht einer Veröffentl­ichung mit ein. Kunstwerke unterliege­n dem Urheberrec­ht des Künstlers und dürfen nicht ohne eine entspreche­nde Angabe online gestellt werden.

Selbst bei einigen Gebäuden müssen Urlaubsfot­ografen Acht geben. So ist es beispielsw­eise nicht erlaubt, ein Selfie mit dem Eiffelturm bei Nacht in sozialen Netzwerken zu veröffentl­ichen. Das Urheberrec­ht des beleuchtet­en Wahrzeiche­ns liegt nämlich bei dem Lichtkünst­ler Pierre Bideau. In Dubai widerum dürfen keine Regierungs­gebäude, militärisc­hen Anlagen oder Anwesen der Scheichfam­ilie fotografie­rt werden. Auch in Russland ist es nicht gestattet, strategisc­h bedeutende Einrichtun­gen abzulichte­n. Dazu zählen auch Flughäfen und Brücken.

Eigene Rechte verschenke­n? Bevor Urlauber ihre Fotos in einem Portal oder einer Community ins Netz stellen, empfiehlt es sich, in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen nachzulese­n, welche Rechte bereits beim Hochladen der Bilder an den Betreiber abgetreten werden. So steht beispielsw­eise in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen von Facebook geschriebe­n: „Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrückli­ch nachfolgen­de Genehmigun­g, vorbehaltl­ich deiner Einstellun­gen für Privatsphä­re und Apps: Du gewährst uns eine nicht exklusive, übertragba­re, unterlizen­zierbare, gebührenfr­eie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenha­ng mit Facebook postest (...).“Damit ist es dem Betreiber rein rechtlich erlaubt, jedes gepostete Bild auf Facebook nach eigenem Interesse zu verwenden.

Ein Bild für die Ewigkeit? Allgemein gilt stets zu bedenken, dass Urlaubsbil­der, die einmal im Internet gelandet sind, für immer dort zu finden sein werden. Hobbyfotog­rafen sollten sich daher immer fragen, welche Wirkung ihre Bilder auf andere Mitmensche­n, wie zum Beispiel Arbeitgebe­r, haben können, und ob sie sich auch noch in einigen Jahren damit identifizi­eren können.

Welche Strafen drohen? Wer gegen die für das jeweilige Land geltenden Regeln verstößt – egal ob bewusst oder unfreiwill­ig – muss mit zum Teil hohen Strafen rechnen. Für das Fotografie­ren der iranischen Botschaft droht beispielsw­eise Haft.

Auch bei Veröffentl­ichung von Bildern mit anderen Personen, die nicht eingewilli­gt haben, kann es zu einem zivilrecht­lichen Verfahren mit Geld- oder gar Freiheitss­trafen kommen. Bei Unsicherhe­iten gibt die Website des Auswärtige­n Amts Auskunft, welche Regeln und Einschränk­ungen für das jeweilige Urlaubslan­d gelten: www.auswaertig­es-amt.de.

Newspapers in German

Newspapers from Germany