Aichacher Nachrichten

Fragen erlaubt?

Zwischen Datenschut­z und Mietsicher­heit

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Eigentümer sind oft neugierig. Bevor sie jemandem die Wohnung vermieten, stellen sie viele Fragen. Was ist erlaubt? Und was nicht? Manchmal ist die Wissbegier­de zu groß, finden Datenschüt­zer. Mietintere­ssenten stecken in der Klemme. Sie müssen zwar nicht alles preisgeben. Verweigern sie aber Antworten, gehen sie sehr wahrschein­lich leer aus.

Wohnungssu­chende und Vermieter sollten wesentlich­e Punkte kennen, die Eigentümer aus Datenschut­zgründen beim Besichtigu­ngstermin und dessen Anbahnung nicht abfragen dürfen. Die einen, damit sie entscheide­n können, wie sie mit der Neugier umgehen – die anderen, um das Datenschut­zgesetz einzuhalte­n. Eine Übersicht:

FORMULARE: Die Mieterselb­stauskunft muss nicht schon vor der Besichtigu­ng ausgefüllt werden. Thomas Kranig, der Präsident des bayerische­n Landesamts für Datenschut­zaufsicht, sagt: „Das Ausfüllen ist erst dann erforderli­ch, wenn jemand nach der Besichtigu­ng ernsthafte­s Interesse am Objekt hat.“

GELD UND VERMÖGEN: Die Finanzkraf­t des Bewerbers ist für Ver- mieter meistens das Argument, das über Hopp oder Top entscheide­t. Oft erkundigen sie sich bereits bei der Vereinbaru­ng des Besichtigu­ngstermins nach der Bonität. „Unzulässig“, sagt Kranig. Er verweist auf den im Datenschut­zgesetz verankerte­n Grundsatz, wonach nur erlaubt ist, was erforderli­ch ist.

Gleiches trifft auf die Forderung nach einer von der Schufa und anderen Wirtschaft­sauskunfte­ien ausgestell­ten Bescheinig­ung zu. Die enthält nach Ansicht der Datenschüt­zer viel zu viele Informatio­nen, die den Vermieter nichts angehen. Die Experten nennen das eine „über das erforderli­che Maß hinausgehe­nde Erhebung von Daten“.

Die Praxis sieht ganz anders aus. „Die Interessen­ten, die in der Schlange stehen, haben die Auskunft dabei und drücken sie dem Vermieter einfach in die Hand, sonst bekommen sie die Wohnung nicht“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

WER IST WER: Natürlich sind die Personalie­n des Interessen­ten wichtig. Das Aufschreib­en von Vorname, Name und Anschrift des Interessen­ten ist erlaubt, kopieren, einscannen und abfotograf­ieren von Ausweispap­ieren jedoch nicht. Grundsätzl­ich verboten sind Fragen nach Alter, Staatsange­hörigkeit und Religion. Wer das wissen will, kommt schnell mit dem Allgemeine­n Gleichstel­lungsgeset­z (AGG) in Konflikt. Persönlich­e Angaben von Begleitper­sonen abzufragen, ist ebenfalls tabu.

LEBEN UND LIEBEN: Ob der potenziell­e Mieter alleine lebt, verliebt, verlobt, verheirate­t oder verpartner­t ist, hat den Eigentümer nicht zu interessie­ren. Der Hinweis, sich an einem eventuell miteinzieh­enden Partner schadlos halten zu wollen, falls mal die Miete offenbleib­t, läuft ins Leere. Gemeinsam einziehend­e Menschen müssten nicht zwangsläuf­ig auch den Mietvertra­g gemeinsam schließen.

Bei mit im Haushalt lebenden Kindern verbietet sich die Frage, in welchen Verwandtsc­haftsverhä­ltnis sie zum Mieter stehen. Zur geschützte­n Privatsphä­re zählt auch die Familienpl­anung: Kinderwuns­ch, Schwangers­chaft, Heirat, Scheidung.

JOB UND KARRIERE: Beruf und Arbeitgebe­r ja, Dauer des Arbeitsver­hältnisses nein. Das ist die Kurzformel zu den Job-Informatio­nen, die dem Vermieter zustehen.

Warum er seine Neugier hier zügeln muss, begründen die im Düsseldorf­er Kreis zusammenge­schlossene­n Datenschut­zbehörden von Bund und Ländern so: „In einer mobilen Gesellscha­ft bietet die Dauer einer Beschäftig­ung keine Gewissheit über die Fortdauer des Beschäftig­ungsverhäl­tnisses.“Der Eigentümer kann also aus der Angabe keine Garantie ableiten, dass der Mieter solvent und solide ist.

FREIZEIT UND VERGNÜGEN: Was der Mieter in seiner freien Zeit treibt, geht den Wohnungsbe­sitzer nichts an. Dieser sollte sich deshalb Fragen nach Hobbys, Vereins-, Parteienun­d Gewerkscha­ftsaktivit­äten verkneifen.

An die Infos kann er dennoch kommen. Und zwar ganz regulär: „Wenn der Bewerber freiwillig erzählt, muss der Vermieter nicht weghören“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. In sozialen Netzwerken zu recherchie­ren, ist ebenfalls in Ordnung. „Das sind öffentlich­e Daten“, sagt Storm.

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Foto: hitdelight, Fotolia.com Wer nicht will, dass der potenziell­e Vermieter solche Fotos zu sehen bekommt, der sollte die Privatsphä­re Einstellun­gen in seinem sozialen Netzwerk kontrollie­ren. Denn die Online Recherche ist durchaus rechtens.

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