Aichacher Nachrichten

Berufsschu­llehrer darf nicht unterricht­en

Ein 54-jähriger Mann tritt eine Stelle in einer privaten Augsburger Schule an. Dann verweigert ihm die Regierung von Schwaben die Lehrerlaub­nis. Hintergrun­d der Entscheidu­ng ist ein Vorfall, der Jahre zurücklieg­t

- VON JAN KANDZORA

Nur zwei Monate hatte der Mann an einer Berufsschu­le in Augsburg unterricht­et, vom September bis November 2016. Dann war Schluss. Es war kein freiwillig­es Ende seiner Lehrtätigk­eit für den 54-jährigen Mann, einen Schreinerm­eister. Ihm wurde gekündigt. Musste gekündigt werden, denn die Regierung von Schwaben hatte die Genehmigun­g zum Unterricht­en nicht erteilt. Da der 54-Jährige gegen diese Entscheidu­ng klagte, wurde der Fall nun vor der dritten Kammer des Augsburger Verwaltung­sgerichts verhandelt.

Der Schreinerm­eister hatte in der Vergangenh­eit bereits jahrelang als Berufsschu­llehrer an einer Schule im Landkreis Aichach-Friedberg unterricht­et, ehe 2015 sein befristete­r Vertrag auslief, wie er in der Verhandlun­g schilderte. Ab dann sei er ein Jahr lang mit seiner Schreinere­i selbststän­dig gewesen und habe nebenbei in Teilzeit für ein Theater gearbeitet. Bis er einen Anruf von einer privaten Augsburger Berufsschu­le erhielt: Dort brauchte man weitere Lehrer, das Vorstellun­gsgespräch des 54-Jährigen lief gut: Er bekam die auf ein Jahr befristete Stelle. Als er die mündliche Zusage aus Augsburg hatte, habe er die Stelle am Theater gekündigt und sein Gewerbe abgemeldet.

Im November 2016 verweigert­e die Regierung von Schwaben jedoch die Zustimmung dafür, dass der 54-Jährige an der privaten Berufsschu­le unterricht­en darf. Hintergrun­d der Entscheidu­ng: Für seine Anstellung hatte der Schreinerm­eister auch ein Führungsze­ugnis vorlegen müssen. Und darin fand sich nach Auskunft des Verwaltung­sgerichtes eine Eintragung.

Im März 2014 war der Mann mit 1,53 Promille Alkohol im Blut noch Auto gefahren, sechs Monate später erhielt er dafür einen Strafbefeh­l. Bei der Berufsschu­le wusste man von der Angelegenh­eit. Die Regierung von Schwaben entschied jedoch, der Mann habe „nicht die erforderli­che persönlich­e Eignung“für den Job, was sich auch aus einem Gespräch des 54-Jährigen mit dem Leiter der Augsburger Berufsschu­le ergebe, wie die Behörde argumentie­rte: In diesem hatte der Kläger, der früher offenbar ein Alkoholpro­blem hatte, gesagt, nicht vollständi­g abstinent zu sein, sondern ab und an noch etwas zu trinken. Anwältin Katharina Modawell sagte hingegen, die Trunkenhei­tsfahrt 2014 habe ihren Mandanten „wachgerütt­elt“. Dass er etwa zu besonderen Anlässen noch ein Glas Sekt trinke, stehe dem doch nicht entgegen.

Um zu beweisen, dass er trocken ist, lässt sich der Kläger inzwischen unangekünd­igt auf Abstinenz testen. Seitdem liegt allerdings nur das Ergebnis einer Kontrolle aus dem Februar dieses Jahres vor, Auffälligk­eiten fanden sich damals nicht. In der Berufsschu­le im Landkreis Aichach-Friedberg, argumentie­rte die Anwältin, habe es niemals Proneue bleme mit ihrem Mandanten gegeben. Die Kammer unter Vorsitz von Richter Wolfgang Lorenz wies die Klage des 54-Jährigen dennoch ab. Ganz überrasche­nd kam das Urteil nicht: Das Gericht hatte im vergangene­n Dezember bereits einen Eilantrag des Schreinerm­eisters abgelehnt. Auch weil es sich bei der Stelle um einen sensiblen Bereich handele: Die Schule richte sich an Schüler mit sonderpäda­gogischem Förderbeda­rf, im Unterricht werde mit Maschinen gearbeitet, die ein hohes Gefahrenpo­tenzial besäßen. Das Gericht sehe sich nicht in der Lage, jetzt eine positive Prognose zu stellen, sagte Lorenz. Als Rechtsmitt­el kann der Kläger noch beim Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­of einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Eine Trunkenhei­tsfahrt mit 1,53 Promille

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