Berufsschullehrer darf nicht unterrichten
Ein 54-jähriger Mann tritt eine Stelle in einer privaten Augsburger Schule an. Dann verweigert ihm die Regierung von Schwaben die Lehrerlaubnis. Hintergrund der Entscheidung ist ein Vorfall, der Jahre zurückliegt
Nur zwei Monate hatte der Mann an einer Berufsschule in Augsburg unterrichtet, vom September bis November 2016. Dann war Schluss. Es war kein freiwilliges Ende seiner Lehrtätigkeit für den 54-jährigen Mann, einen Schreinermeister. Ihm wurde gekündigt. Musste gekündigt werden, denn die Regierung von Schwaben hatte die Genehmigung zum Unterrichten nicht erteilt. Da der 54-Jährige gegen diese Entscheidung klagte, wurde der Fall nun vor der dritten Kammer des Augsburger Verwaltungsgerichts verhandelt.
Der Schreinermeister hatte in der Vergangenheit bereits jahrelang als Berufsschullehrer an einer Schule im Landkreis Aichach-Friedberg unterrichtet, ehe 2015 sein befristeter Vertrag auslief, wie er in der Verhandlung schilderte. Ab dann sei er ein Jahr lang mit seiner Schreinerei selbstständig gewesen und habe nebenbei in Teilzeit für ein Theater gearbeitet. Bis er einen Anruf von einer privaten Augsburger Berufsschule erhielt: Dort brauchte man weitere Lehrer, das Vorstellungsgespräch des 54-Jährigen lief gut: Er bekam die auf ein Jahr befristete Stelle. Als er die mündliche Zusage aus Augsburg hatte, habe er die Stelle am Theater gekündigt und sein Gewerbe abgemeldet.
Im November 2016 verweigerte die Regierung von Schwaben jedoch die Zustimmung dafür, dass der 54-Jährige an der privaten Berufsschule unterrichten darf. Hintergrund der Entscheidung: Für seine Anstellung hatte der Schreinermeister auch ein Führungszeugnis vorlegen müssen. Und darin fand sich nach Auskunft des Verwaltungsgerichtes eine Eintragung.
Im März 2014 war der Mann mit 1,53 Promille Alkohol im Blut noch Auto gefahren, sechs Monate später erhielt er dafür einen Strafbefehl. Bei der Berufsschule wusste man von der Angelegenheit. Die Regierung von Schwaben entschied jedoch, der Mann habe „nicht die erforderliche persönliche Eignung“für den Job, was sich auch aus einem Gespräch des 54-Jährigen mit dem Leiter der Augsburger Berufsschule ergebe, wie die Behörde argumentierte: In diesem hatte der Kläger, der früher offenbar ein Alkoholproblem hatte, gesagt, nicht vollständig abstinent zu sein, sondern ab und an noch etwas zu trinken. Anwältin Katharina Modawell sagte hingegen, die Trunkenheitsfahrt 2014 habe ihren Mandanten „wachgerüttelt“. Dass er etwa zu besonderen Anlässen noch ein Glas Sekt trinke, stehe dem doch nicht entgegen.
Um zu beweisen, dass er trocken ist, lässt sich der Kläger inzwischen unangekündigt auf Abstinenz testen. Seitdem liegt allerdings nur das Ergebnis einer Kontrolle aus dem Februar dieses Jahres vor, Auffälligkeiten fanden sich damals nicht. In der Berufsschule im Landkreis Aichach-Friedberg, argumentierte die Anwältin, habe es niemals Proneue bleme mit ihrem Mandanten gegeben. Die Kammer unter Vorsitz von Richter Wolfgang Lorenz wies die Klage des 54-Jährigen dennoch ab. Ganz überraschend kam das Urteil nicht: Das Gericht hatte im vergangenen Dezember bereits einen Eilantrag des Schreinermeisters abgelehnt. Auch weil es sich bei der Stelle um einen sensiblen Bereich handele: Die Schule richte sich an Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, im Unterricht werde mit Maschinen gearbeitet, die ein hohes Gefahrenpotenzial besäßen. Das Gericht sehe sich nicht in der Lage, jetzt eine positive Prognose zu stellen, sagte Lorenz. Als Rechtsmittel kann der Kläger noch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Eine Trunkenheitsfahrt mit 1,53 Promille