Aichacher Nachrichten

Mieterhöhu­ng? Ja. Nein, doch nicht

Mieter hat selbst nach erteilter Zustimmung noch ein Widerrufsr­echt

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Mieterhöhu­ngen auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Ist die Erhöhung zulässig und gerechtfer­tigt, muss der Mieter spätestens zum Ablauf der Frist zustimmen – das ist der laufende Monat, in dem er die Ankündigun­g erhalten hat plus zwei weitere Monate. Verweigert er die Zustimmung, muss der Vermieter klagen, um die Mieterhöhu­ng durchzuset­zen.

Nach Ansicht des Landgerich­ts Berlin hat der Mieter selbst bei einer erteilten Zustimmung noch ein Widerrufsr­echt (Az.: 63 S 248/16). Widerruft er seine Zustimmung zur Mieterhöhu­ng, gilt seine Zustimmung als nicht abgegeben. Soweit er schon die erhöhte Miete gezahlt hat, kann der die Rückzahlun­g dieser Mietanteil­e verlangen. Der Mieter hat 14 Tage Zeit, seine Zustimmung­serklärung zu widerrufen. Hat der Vermieter nicht ausdrückli­ch auf dieses Widerrufsr­echt hingewiese­n, verlängert sich die Widerrufsf­rist um zwölf Monate.

Dieses Widerrufsr­echt gilt allerdings nur, soweit die Mieterhöhu­ng als Fernabsatz­geschäft zu werten ist und der Vermieter gewerblich Wohnungen vermietet. Entscheide­nd hierfür ist ein organisier­tes Betriebsun­d Dienstleis­tungssyste­m. Der Vermieter muss in seinem Unternehme­n die personelle­n, sachlichen und organisato­rischen Voraussetz­ungen geschaffen haben, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen.

Ein Beispiel: Gewerblich­e Großvermie­ter sind die, welche für die Versendung von Mieterhöhu­ngen entspreche­nde Software verwenden und lediglich den Mietername­n, die Wohnung, Fläche und Angaben zur Miete austausche­n. Kein Fernabsatz­geschäft liegt vor, wenn ein inhaltlich nur auf den einzelnen Mieter bezogenes, individuel­les Schreiben verschickt wird. tmn

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