Kein Grund zu kündigen
Lebensgefährtin darf einziehen – ganz ohne Zustimmung des Vermieters
Klar ist: Mieter können ihre Wohnung nicht einfach wahllos anderen überlassen. Nehmen sie allerdings ihren Partner bei sich auf, kann der Vermieter das meist nicht verbieten. Mieter dürfen ihre Lebensgefährten in ihre Wohnung aufnehmen.
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 11/17) ist dafür nicht einmal unbedingt die Zustimmung des Vermieters notwendig. Vermieter jedenfalls berechtigt das nicht zu einer Kündigung – insbesondere dann nicht, wenn das Mietverhältnis lange Jahre ohne Beanstandungen geführt wurde, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“(Heft 13/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter seine Lebensgefährtin in seiner Wohnung aufgenommen. Seine Vermieterin informierte er darüber nicht. Als diese davon erfuhr, kündigte sie dem Mieter fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Räumungsklage war allerdings erfolglos.
Keine erhebliche Pflichtverletzung
Das Gericht erklärte: Es liegen keine Voraussetzungen für eine Kündigung vor. Es sei dahingestellt, ob die Aufnahme der Lebensgefährtin eine Pflichtverletzung darstelle, erklärten die Richter.
Aber selbst wenn diese Frage mit Ja beantwortet würde, sei die Pflichtverletzung nicht erheblich genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Zugunsten des Mieters sprach aus Sicht der Richter außerdem, dass das Mietverhältnis seit 30 Jahren unbeanstandet geführt werde. tmn