Was Inline-Skater dürfen
Inline-Skater sind Fußgänger – verkehrsrechtlich gesehen. Das heißt: Sie dürfen grundsätzlich nur auf Gehwegen rollen. Das gilt aber nicht, wenn ein Zusatzschild „Inline-Skater frei“am Radweg oder an der Straße platziert ist. Dann ist auch dieser Bereich freigegeben.
Doch Inline-Skater dürfen auch auf Radwegen oder in Tempo30-Zonen fahren, wenn sie bestimmte Regeln beachten. Das heißt: „Mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung“skaten und dabei „Fahrzeugen das Überholen ermöglichen“.
Halten sich Skater nicht an diese Regeln, müssen sie Bußgelder zahlen. Wenn sie etwa unerlaubt auf Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unterwegs sind, kostet daszehn Euro. „Mit Behinderung“15, „mit Gefährdung“20 Euro.
Immer wieder müssen sich Gerichte mit Inlinern und deren Problemen (oder mit Problemen, die andere Verkehrsteilnehmer mit den Inlinern haben) beschäftigen. So haben sie bislang entschieden:
● Inlineskater sind keine „Fahrzeu ge“Da sie keine „Fahrzeuge“sind, können Fahrer, die einen über den Durst getrunken haben, nicht wegen „Trunkenheit im Straßenverkehr“herangezogen werden. Das entschied das Landgericht Landshut. Der angetrunkene Inline-Skater ging straffrei aus – auch wenn sich das Gericht dabei offenbar auch selbst nicht wohlfühlte. (LG Landshut, 6 Qs 281/15)
● Skaten gegen den Strom Eine Inline-Skaterin war in Ostwestfalen auf der Gegenfahrbahn in einer nicht gut einsehbaren Linkskurve unterwegs und wurde von einem entgegenkommenden Auto schwer verletzt. Sie wollte vor dem Oberlandesgericht Hamm Schadenersatz und Schmerzensgeld durchsetzen. Weil sie aber nicht beweisen konnte, dass der Autofahrer „falsch ausgewichen“und mit „überhöhter Geschwindigkeit“unterwegs gewesen war, sprach das Gericht ihr lediglich 25 Prozent der Forderung zu: Nur die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges wurde berücksichtigt. (AZ: 9 U 1/13)
● Gartenschlauch im Weg Ein Skater stürzte über den Gartenschlauch eines Hauseigentümers und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld vor dem Oberlandesgericht Koblenz – vergeblich. Ein Schlauch ist ein – wegen seines Durchmessers von wenigen Zentimetern – „geringfügiges Hindernis“, aber dennoch für jedermann „klar erkennbar“. (AZ: 5 W 15/08)
● Inliner gegen Radler Das Kammergericht Berlin hält Radfahrer und Inliner für gleichberechtigt. Zwar hätten Radler auf kombinierten Rad-/Fußwegen „besondere Rücksicht“auf Fußgänger zu nehmen. Das gelte aber nicht für InlineSkater, obwohl sie auch eine Art Fußgänger darstellen. Radfahrer und Inliner haben auf gemeinsamen Rad-/Fußwegen gleichermaßen „aufeinander zu achten“. Da sie sich gleich schnell fortbewegen, sind beide „gleichberechtigt“. (AZ: 12 U 195/05) Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjournalist befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbraucherfragen.