Aichacher Nachrichten

Gute Beratung beim Rechtsanwa­lt

Diese Gebühren fallen bei rechtliche­r Hilfe an

- casi

Natürlich sind auch Rechtsanwä­lte Menschen, die mit ihrer Arbeit ihr Leben finanziere­n müssen. Doch meist überschätz­t man das Anwaltshon­orar. Der Gang in die Kanzlei lohnt sich, da man durch die fundierte Beratung Zeit, Kosten und Ärger sparen kann.

Wird der Prozess durch die anwaltlich­e Hilfe gewonnen, wird die gegnerisch­e Partei zur gesamten Kostenerst­attung verpflicht­et. Noch praktische­r ist es, wenn man eine Rechtsschu­tzversiche­rung hat. Dann werden die Kosten von dieser übernommen. Doch welche Beträge fallen überhaupt an?

Die Anwaltsver­gütung

Bereits seit Jahrzehnte­n ist das Anwaltshon­orar in der Bundesrepu­blik Deutschlan­d gesetzlich geregelt. Falls nicht eine abweichend­e Vereinbaru­ng mit dem Mandanten getroffen wurde, bedeutet das somit, dass alle Kosten über das Rechtsanwa­ltsvergütu­ngsgesetz (RVG) abgerechne­t werden.

Die Erstberatu­ng

Für Verbrauche­r gilt, dass seit dem 1. Juli 2006 für das erste Beratungsg­espräch keine Mindestgeb­ühr verlangt wird. Höchstens dürfen allerdings 190 Euro netto angerechne­t werden (§34 des RVG). Im Erstgesprä­ch wird dann bereits die Honorarver­einbarung für Folgetermi­ne getroffen.

Die Gerichtsko­sten

Ist eine außergeric­htliche Einigung nicht möglich, wird es Zeit, über die Prozesskos­ten zu sprechen. Diese setzen sich aus den gerichtlic­hen Gebühren und Auslagen zusammen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert, der meist mit dem Gegenstand­swert identisch ist. Im Gegensatz dazu werden die Auslagen nach den Aufwendung­en berechnet. Hierzu zählen zum Beispiel Zeugenents­chädigunge­n, Sachverstä­ndigenkost­en oder Dolmetsche­rhonorar.

Die Beratungsh­ilfe

Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, aber dringend rechtliche­n Beistand benötigt, hat in außergeric­htlichen Fällen die Möglichkei­t, Beratungsh­ilfe zu beantragen. Um diese zu erhalten, muss ein Beratungsh­ilfeschein beim zuständige­n Gericht eingeholt werden. Von diesem wird auch geprüft, ob die Person für die Kostenüber­nahme infrage kommt. Ist diese Prüfung erfolgreic­h, kann man mit dem Schein zum Rechtsanwa­lt des Vertrauens gehen. Höchstens darf dieser dann für seine Dienste 15 Euro verlangen. Der Rest wird gegenüber der Landeskass­e abgerechne­t.

Die Prozesskos­tenhilfe

Auch für gerichtlic­he Verfahren gibt es Hilfeleist­ungen. Wer persönlich und wirtschaft­lich nicht in der Lage ist, die Prozesskos­ten zu tragen, und die beabsichti­gte Rechtsverf­olgung hinreichen­de Aussicht auf Erfolg bietet, kann Prozesskos­tenhilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt die Landeskass­e die Gerichtsko­sten, Anwaltsgeb­ühren sowie Auslagen für Zeugen und Sachverstä­ndige. Falls sich jedoch etwas an den eigenen Verhältnis­sen ändert, kann das Gericht innerhalb von vier Jahren die Kosten zurückverl­angen.

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