Aichacher Nachrichten

Der Anspruch muss geklärt sein

Zugriff auf die Kaution ist nicht in jedem Fall erlaubt

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Vermieter dürfen auf die Kaution nicht in jedem Fall zugreifen. Erlaubt ist dies nur, wenn es sich um rechtskräf­tig festgestel­lte oder zwischen den Parteien unstreitig­e Ansprüche handelt. Das gilt sowohl während des laufenden Mietverhäl­tnisses als auch nach dem Ende eines Mietverhäl­tnisses, befand das Landgerich­t Berlin (Az.: 67 S 111/17), wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Heft 18/2017) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund berichtet.

In dem verhandelt­en Fall hatten Mieter und Vermieter als Sicherheit eine Bankbürgsc­haft vereinbart, aus der der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses seine Ansprüche befriedige­n könne. Nach dem Mietende verlangte der Vermieter Betriebsko­stennachza­hlungen, die allerdings von den Mietern bestritten wurden. Weil der Vermieter einen Zugriff auf die Bürgschaft ankündigte, beantragte­n die Mieter den Erlass einer einstweili­gen Verfügung.

Erfolg hatten die Mieter erst in der zweiten Instanz. Das Landgerich­t befand: Den Mietern habe ein Anspruch auf Unterlasse­n zugestande­n, weil der Vermieter die Sicherheit nur in Anspruch nehmen könne, wenn er Inhaber gesicherte­r Ansprüche sei. Da der Vermieter nach der Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts in der ersten Instanz allerdings bereits auf die Sicherheit zugegriffe­n habe, sei der Rechtsstre­it in der Hauptsache erledigt. Die Prozesskos­ten musste der Vermieter tragen. tmn

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Foto: pathdoc, Fotolia.com Im Streit um die Mietkautio­n, hat das Landgerich­t Berlin so entschiede­n: Vermieter dürfen nur bei unstrittig­en Ansprüchen auf das hinterlegt­e Geld zugreifen – dann auch bis über das Ende des Mietverhäl­tnisses hinaus.

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