Aichacher Nachrichten

Aldi feiert Champagner Sieg

Doch der Streit um ein Sorbet des Discounter­s geht weiter

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Luxemburg Wenn ein Sorbet Perlwein aus der Champagne enthält und das den Geschmack prägt, dann darf es auch „Champagner Sorbet“heißen. Das entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f gestern nach einem jahrelange­n Rechtsstre­it zwischen französisc­hen Winzern und dem Discounter Aldi. Ob allerdings ein 2012 von Aldi zu Weihnachte­n verkauftes Dessert diesen Ansprüchen genügt, muss nun der Bundesgeri­chtshof entscheide­n. Der Streit geht also weiter, obwohl das Produkt schon längst nicht mehr verkauft wird.

Im Kern geht es um die Verwendung der geschützte­n Bezeichnun­g „Champagne“. Aldi Süd hatte einen Nachtisch als „Champagner Sorbet“verkauft, der zu zwölf Prozent aus dem bekannten Perlwein besteht. Der französisc­he Winzerverb­and Comité Interprofe­ssionnel du Vin de Champagne sah EU-Recht verletzt und klagte. Er argumentie­rte, Aldi und sein Lieferant hätten sich zu Unrecht des exklusiven Images der Champagne bedient.

Nach dem Urteil des EuGH ist das nicht unbedingt der Fall – der Bundesgeri­chtshof muss das nun nachprüfen. Dabei sei die „im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichen­des Kriterium“. Entscheide­nd sei, dass das Produkt als „wesentlich­e Eigenschaf­t einen hauptsächl­ich durch Champagner hervorgeru­fenen Geschmack hat“.

Geschützte Ursprungsb­ezeichnung­en wie „Champagne“sollen verhindern, dass mit Traditions­produkten unlauteres Marketing betrieben wird. Ist ein solches Produkt aber ursächlich für die Eigenschaf­t der neuen Ware, dürfe damit geworben werden, entschied der EuGH.

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