Aldi feiert Champagner Sieg
Doch der Streit um ein Sorbet des Discounters geht weiter
Luxemburg Wenn ein Sorbet Perlwein aus der Champagne enthält und das den Geschmack prägt, dann darf es auch „Champagner Sorbet“heißen. Das entschied der Europäische Gerichtshof gestern nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen französischen Winzern und dem Discounter Aldi. Ob allerdings ein 2012 von Aldi zu Weihnachten verkauftes Dessert diesen Ansprüchen genügt, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Der Streit geht also weiter, obwohl das Produkt schon längst nicht mehr verkauft wird.
Im Kern geht es um die Verwendung der geschützten Bezeichnung „Champagne“. Aldi Süd hatte einen Nachtisch als „Champagner Sorbet“verkauft, der zu zwölf Prozent aus dem bekannten Perlwein besteht. Der französische Winzerverband Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne sah EU-Recht verletzt und klagte. Er argumentierte, Aldi und sein Lieferant hätten sich zu Unrecht des exklusiven Images der Champagne bedient.
Nach dem Urteil des EuGH ist das nicht unbedingt der Fall – der Bundesgerichtshof muss das nun nachprüfen. Dabei sei die „im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium“. Entscheidend sei, dass das Produkt als „wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat“.
Geschützte Ursprungsbezeichnungen wie „Champagne“sollen verhindern, dass mit Traditionsprodukten unlauteres Marketing betrieben wird. Ist ein solches Produkt aber ursächlich für die Eigenschaft der neuen Ware, dürfe damit geworben werden, entschied der EuGH.