Zu jung für einen Wachhund
Im Umgang mit Vierbeinern kann man viel falsch machen – und sogar vor Gericht landen
In Deutschland gibt es über acht Millionen Hunde aller Rassen und Größen – vom niedlichen kleinen Zwergspitz bis zum wuchtigen Bernhardiner. Die einen verhätscheln ihren Vierbeiner, für andere wiederum ist der Hund nur ein Nutztier, für den man keine allzu großen Gefühle hegt. Weil man für die Hundehaltung keine besondere Befähigung nachweisen muss, hat der Gesetzgeber neben dem Tierschutzgesetz sogar eine eigene Hundeverordnung erlassen, in der der Umgang mit den vierbeinigen Freunden geregelt ist – vom Füttern bis zum Verbot, Hunde mit amputierten Körperteilen auszustellen. Ein Hundehalter muss nun ein Bußgeld von 200 Euro bezahlen, weil er einen noch zu jungen Vierbeiner dauerhaft im Freien angeleint hat.
Der zehn Monate alte anatolische Hirtenhund war offenbar als Wachhund vor einem Haus in einem Industriegebiet eingesetzt.
Eine Anwohnerin hörte ihn nachts jämmerlich heulen und schaltete das städtische Veterinäramt ein. Mehrere Überprüfungen vor Ort ergaben, dass der Vierbeiner stets an der Leine war und er, aus welchem Grund auch immer, bereits einen Holzbalken angenagt hatte.
Auch die Polizei schaltete sich ein, nachdem eine Beamtin in ihrer Freizeit den offenbar ausgerissenen herrenlosen Vierbeiner entdeckt hatte. Die Ordnungsbehörde erließ gegen den Hundehalter schließlich
Die Ordnungsbehörde erließ ein Bußgeld
ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro. Der Grund: Ein Hund, der noch nicht ein Jahr alt ist, dürfe nicht dauerhaft angeleint werden. Dieses Verbot gilt zum Beispiel auch für tragende Hündinnen. Der Besitzer des Vierbeiners legte Einspruch ein, sodass es zu einem Prozess vor Amtsrichterin Birgit Geißenberger kommen sollte. Doch eine Stunde vor Beginn der Verhandlung zog der Halter über seinen Anwalt Florian Engert den Einspruch zurück, sodass das Bußgeld rechtskräftig wurde. Die Hundeverordnung sieht Bußgelder bis in eine Höhe von 25 000 Euro vor.