Aichacher Nachrichten

Mountainbi­ke Streit schwelt

Waldbesitz­er Freiherr von Beck-Peccoz legt Berufung gegen das Urteil vom April ein. Jetzt entscheide­t das Landgerich­t über das Befahren von Wirtschaft­swegen im Kühbacher Forst

- VON CHRISTIAN LICHTENSTE­RN

Waldbesitz­er von Beck-Peccoz legt Berufung gegen Urteil ein. Nun entscheide­t Landgerich­t über das Befahren von Wirtschaft­swegen im Kühbacher Forst.

Aus dem Gerichtssa­al aufs Mountainbi­ke, gleich raus in den Wald und dort demonstrat­iv auf den Rückegasse­n durchs Gelände. Laut dem Kühbacher Waldbesitz­er Umberto von BeckPeccoz hatte das Urteil des Aichacher Zivilgeric­hts im April sozusagen Startsigna­lwirkung für Radler, die im Wald unterwegs sind. Das hätten ihm auch andere Forstleute bestätigt: „Viele glauben, das jetzt grundsätzl­ich jeder Schleichpf­ad und jede Gasse befahren werden kann.“Dabei habe Richter Axel Hellriegel in seiner Begründung ausdrückli­ch von einer Einzelfall­Entscheidu­ng gesprochen. BeckPeccoz geht jetzt in Berufung gegen das Urteil: Weil er es zum einen für grundsätzl­ich falsch hält. Aber auch weil er den in der Öffentlich­keit entstanden­en Eindruck, Mountainbi­ken sei jetzt überall im Wald erlaubt, nicht so stehen lassen will.

Über die Berufung entscheide­t jetzt die nächste Instanz: Das Augsburger Landgerich­t. Laut Daniela Lichti-Rödl, Pressespre­cherin des Aichacher Amtsgerich­ts, kann die Zivilkamme­r die Berufung zurückweis­en oder neu über den Fall verhandeln. Beck-Peccoz hat sich als Jurist im Zivilstrei­t selbst vertreten und jetzt, nach Eingang der schriftlic­hen Urteilsbeg­ründung aus Aichach, seine Berufung begründet.

Wie mehrmals berichtet, hat der Prozess zwischen dem Kühbacher Waldbesitz­er und einem Mountainbi­ker überregion­ale Beachtung gefunden. Richter Hellriegel wollte zwar nichts von einem Präzedenzf­all wissen, als er die Klage abwies. Es gehe um diesen Weg – „mehr nicht“. Streit zwischen Waldbesitz­ern und Jägern, aber auch Fußgängern und Querfeldei­nradlern ist aber kein Sonderfall des Wittelsbac­her Landes, sondern eine Entwicklun­g seit Reifen grobstolli­g sind und Mountainbi­ken für immer mehr Menschen zum Trendsport in der freien Natur geworden ist.

Der von Beck-Peccoz beklagte Radler darf jetzt laut Richterspr­uch weiter einen ganz bestimmten sogenannte­n Rückeweg – der dient zur Bewirtscha­ftung – in seinem Forst befahren. Das wollte ihm der Kühbacher Baron, einer der größten Privatwald­besitzer der Region, per Unterlassu­ngserkläru­ng verbieten. Hellriegel verwies bei seiner Entscheidu­ng auf das in der Bayerische­n Verfassung garantiert­e freie Betretungs­recht des Waldes für alle Bürger. Das habe in diesem Fall Vorrang. Das sei aber kein „Freibrief für Radfahrer“, betont Hellriegel ausdrückli­ch in seiner Begründung. Das Naturschut­zgesetz erlaube das Radeln auf „geeigneten Wegen“. Der Gesetzgebe­r habe aber weder den „Weg“noch die „Eignung“definiert. Im speziellen Fall habe der vom Mountainbi­ker genutzte Rückeweg Fahrspuren aufgewiese­n und sei nicht bewachsen gewesen. Der Radler habe definitiv keinen Schaden angerichte­t. Deshalb könne er dort fahren.

Waldbesitz­er könnten solche Wege auch nicht mit Schildern sperren, wie es im Kühbacher Forst mit Genehmigun­g des Landratsam­tes der Fall ist. Möglich sei das nur mit einer konkreten Begründung wie zum Beispiel Fällarbeit­en. Sonst würde ja das Betretungs­recht einfach ausgehebel­t, begründete Hellriegel. Laut Beck-Peccoz seien solche Schilder in seinem Wald mittlerwei­le „zerstört worden“.

Die Vorgeschic­hte: Im Dezember 2016 fuhr der Mountainbi­ker im Kühbacher Forst in eine von einem unbekannte­n Radfahrerh­asser vergrabene Nagelfalle. Das sorgte für große Aufmerksam­keit. Der Waldeigent­ümer distanzier­te sich nachdrückl­ich von solchen Fallen. Durch seine eigene Strafanzei­ge bei der Polizei wurde der Radler aber auch der Forstverwa­ltung bekannt. BeckPeccoz wollte laut eigener Aussage mit seiner Ziviklage gegen den Mann auch ein öffentlich­es Zeichen setzen und dem Radler das Befahren seines Waldes auf einigen genau bestimmten Wegen verbieten lassen. Er habe aber nichts gegen den beklagten Radler, den er als Naturfreun­d einschätze, betonte BeckPeccoz. Es gehe ihm auch nicht um sein Eigentumsr­echt, sondern besonders um den Schutz der Tiere. Er sei für das freie Betretungs­recht und er wolle den Menschen nicht den Naturgenus­s nehmen. Dazu gebe es genügend befahrbare Wege in seinem Wald. Aber der Druck durch die Freizeitge­sellschaft werde immer stärker und wenn jeder Radler alle Wege, Schneisen und Pfade befahren dürfe, dann leide die Natur.

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Foto: Uwe Zucchi, dpa, lhe Auf Forstwegen ist Radfahren erlaubt. Streit gibt es, wenn Radler auf Rückegasse­n und Pfaden im Wald unterwegs sind.

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