Was Anwälte empfehlen
Tipps für den digitalen Nachlass
Augsburg Eltern haben das Recht, auf das Facebook-Konto ihres toten Kindes zuzugreifen. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Fall macht deutlich, wie wichtig es im digitalen Zeitalter ist, seine Daten im Netz zu verwalten – und auch für einen möglichen Todesfall vorzusorgen. Für die Erben ist der digitale Nachlass oft eine emotionale Angelegenheit, sagt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Fotos in Clouds und Nachrichten seien für Hinterbliebene wie ein Tagebuch. „Es sind Erinnerungen, die wertvoll und wichtig sind. Es geht darum, mit dem Tod einer nahestehenden Person abzuschließen“, erklärt Halm.
Experten raten daher, schon zu Lebzeiten vorzusorgen. „Es ist wichtig, um die Erben vor einer zeitaufwendigen und kostenintensiven Nachlasssuche zu schützen“, sagt Judith Sauer, Anwältin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht von der Anwaltskanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner in Augsburg. Hilfreich sei es, zu Lebzeiten jeden Account mit Zugangsdaten aufzulisten. „Ungeachtet der Frage des digitalen Nachlasses ist das auch eine Chance, zu hinterfragen, ob man gewisse Accounts möglicherweise gar nicht mehr nutzt und bereits zu Lebzeiten eine Löschung sinnvoll wäre. Quasi die Entrümpelung auf digitaler Ebene.“
Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt, eine oder mehrere Personen des Vertrauens mit seinem digitalen Erbe zu beauftragen. Dabei sind zwei Dinge zu beachten: Es wird eine schriftliche Vollmacht „über den eigenen Tod hinaus“benötigt genauso wie eine Liste, die sämtliche Accounts und Passwörter enthält. Aktualisieren nicht vergessen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, einen passwortgeschützten USB-Stick an einem sicheren Ort zu deponieren. Es geht auch moderner – zum Beispiel mit Passwortmanagern. Die Programme speichern beliebig viele Zugangsdaten zentral und verschlüsselt.
Zudem sollte der Verbraucher festlegen, was mit seinen Accounts und Profilen im Todesfall passieren soll. Auch eine Entscheidung, was mit den Endgeräten, also Computer, Smartphone, Tablet, und den dort gespeicherten Daten geschehen soll, ist wichtig. Die Vollmacht muss handschriftlich verfasst, mit einem Datum versehen und unterschrieben werden, sagt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale.