Aichacher Nachrichten

Ungeschick­te Helfer

Wohnungswe­chsel Wer für Schäden beim Umzug zahlt

- VON KATJA FISCHER

Ein Umzug ist teuer. Mancher spart sich deshalb eine profession­elle Umzugsfirm­a und setzt auf die Hilfe von Freunden und Verwandten. Doch vor allem unerfahren­en Helfern passiert beim Tragen schon mal ein Missgeschi­ck: Porzellan geht zu Bruch, der Fernseher fällt auf den Boden, Möbelstück­e schrammen an der Wand des Treppenhau­ses entlang. Wer kommt dann für die Schäden auf?

Bianca Boss vom Bund der Versichert­en hat eine klare Antwort: „Grundsätzl­ich haftet der Verursache­r für Schäden, die er bei einem anderen anrichtet – egal, ob er mit dem Geschädigt­en befreundet ist oder nicht.“Dann springt die Privathaft­pflichtver­sicherung des Verursache­rs ein. „Das gilt auch für sogenannte Gefälligke­itsschäden bei Freundscha­ftsdienste­n, die fahrlässig verursacht werden.“Das war aber nicht immer so.

Bis zu einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) im Jahr 2016 (Az.: VI ZR 467/15) galt die Haftung für Gefälligke­itsschäden nur für grob fahrlässig oder vorsätzlic­h herbeigefü­hrte Sachschäde­n. Helfer, die keine Privathaft­pflicht haben, haften nach der Rechtsprec­hung des BGH nur für grob fahrlässig und vorsätzlic­h herbeigefü­hrte Gefälligke­itsschäden, so Boss. Und beschädigt der Mieter beim Umzug selbst etwas in seiner Mietwohnun­g, ist er über seine private Haftpflich­tversicher­ung abgesicher­t, wenn darin sogenannte Mietsachsc­häden eingeschlo­ssen sind.

Schäden im Mietshaus

Doch was gilt, wenn die Umzugshelf­er etwas im Mietshaus beschädige­n? „Helfen Freunde dem Mieter beim Einzug, haftet dieser gegenüber dem Eigentümer des Hauses für fahrlässig­e Beschädigu­ngen“, erklärt Britta Nakic, Geschäftsf­ührerin des Hauseigent­ümerverein­s. Sie verweist auf ein Urteil des Amtsgerich­ts Gummersbac­h (Az.: 10 C 169/09). In dem Fall hatten zwei Freunde des Mieters beim Einzug den Notschalte­r des Aufzugs beschädigt. Den Schaden wollte der Vermieter von seinem Mieter erstattet haben. Vor Gericht bekam er recht.

Sinnvoll kann eine Transportv­ersicherun­g für Umzugsfahr­ten sein. „Unterwegs ist das Hab und Gut nämlich nicht über die Privathaft­pflicht versichert“, sagt Boss. „Es sei denn, das Fahrzeug brennt oder wird während der Fahrt ausgeraubt.“

Wird ein Umzugsunte­rnehmen beauftragt, haftet grundsätzl­ich die Spedition für die von ihr verursacht­en Schäden – auch während des Transports. Doch es gibt Ausnahmen. „Wenn der Auftraggeb­er sein Geschirr selbst einwickelt und in Kisten verpackt, kann er die Möbelspedi­tion bei Brüchen während des Umzugs nicht in die Verantwort­ung nehmen“, sagt Sue Ann Becker, Justiziari­n beim Bundesverb­and Möbelspedi­tion und Logistik. Völlig ausgeschlo­ssen von der Haftung sind Schäden an Pflanzen und Tieren sowie Funktionss­törungen an technische­n Geräten.

620 Euro pro Kubikmeter

„Der Schadeners­atz ist auf 620 Euro pro Kubikmeter genutztem Laderaum begrenzt“, erklärt Becker. Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert des Gegenstand­es und seinem Restwert nach dem Schaden. Also die Summe, die eine Reparatur kosten würde. Für Schäden im Treppenhau­s oder Kratzer in Fußböden durch Möbelrücke­n gilt die Haftungsob­ergrenze von 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum nicht. „Solche Schäden regelt die Betriebsha­ftpflichtv­ersicherun­g des Unternehme­rs“, sagt Becker.

Verbrauche­r müssen Schäden am Umzugsgut sofort melden, wenn sie Schadeners­atz vom Umzugsunte­rnehmen bekommen wollen. Die gesetzlich­en Fristen sind knapp. Äußerlich erkennbare Schäden müssen bis zum folgenden Tag schriftlic­h angezeigt oder auf einem Schadenpro­tokoll festgehalt­en werden. Bei Schäden, die nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind, gilt eine Frist von 14 Tagen.

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Foto: Christin Klose, tmn Wer umzieht, ruft oft Freunde und Bekannte als Helfer hinzu – da kann schon mal die ein oder andere Schramme entstehen. Bei Schäden haftet in der Regel der Verursache­r.

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