Aichacher Nachrichten

Was steht denn da geschriebe­n?

Erbrecht Warum ein Testament nicht automatisc­h für einen Grundbuche­intrag reicht

- Tmn

Wem ein Grundstück vermacht wurde, der kann seine Eintragung im Grundbuch nicht allein durch Vorlage des Testaments erreichen. Er muss vielmehr die Erben zur Übereignun­g auffordern und diese müssen sie bewilligen. Das gilt auch, wenn der Verstorben­e im Testament für den Todesfall die Übertragun­g von Grundstück­en an den Vermächtni­snehmer erklärt hat. Über einen entspreche­nden Beschluss des Oberlandes­gerichts Rostock (Az.: 3 W 160/16) berichtet die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Mann, der mehrere Grundstück­e besaß, in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbi­n eingesetzt. Seinen Kindern vermachte er eines dieser Grundstück­e. Im Testament erklärte er, das Grundstück hiermit an die Kinder zu übereignen und bewilligte die Eintragung des Eigentumsw­echsels im Grundbuch. Als er starb, legten die Kinder dem Grundbucha­mt das Eröffnungs­protokoll des Testaments samt Kopie vor und beantragte­n, das Grundbuch entspreche­nd zu berichtige­n. Das Grundbucha­mt lehnte das ab.

Das Gericht gab dem Amt recht. Es fehlt an den Voraussetz­ungen, um das Grundbuch allein aufgrund der Vorlage des Testaments zu ändern. Denn im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtni­snehmer nicht mit dem Todesfall Rechtsnach­folger des Verstorben­en. Mit einem Vermächtni­s erhält er nur das Recht, die Übereignun­g des Grundstück­es von den Erben zu verlangen. Damit das Eigentum auch tatsächlic­h übergeht, müssen Erbe und Vermächtni­snehmer sich entspreche­nd vor einem Notar erklären – der Fachbegrif­f dafür lautet Auflassung.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Erblasser hier in seinem Testament bereits die Auflassung erklärt hatte. Denn diese muss nach dem Gesetz bei gleichzeit­iger Anwesenhei­t von Erbe und Vermächtni­snehmer abgegeben werden und darf auch nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Die Auflassung des Erblassers aber stand unter der Bedingung seines Todes und war daher nicht wirksam.

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