Bauherren bleiben auf Planungskosten sitzen
Justiz Verwaltungsgericht Augsburg weist Klage gegen Marktgemeinde Pöttmes ab. Es geht um sozialen Wohnungsbau im Ortsteil Handzell
Pöttmes Der Markt Pöttmes muss nicht für Planungskosten von 14 000 Euro aufkommen, die zwei potenzielle Bauherren von Sozialwohnungen im Pöttmeser Ortsteil Handzell bezahlt haben. Das entschied das Verwaltungsgericht Augsburg. Die potenziellen Bauherren hatten gegen die Gemeinde geklagt. Wie eine Sprecherin des Gerichts auf Nachfrage mitteilte, wollten sie die Kosten zurückerstattet haben, nachdem sich das Projekt zerschlagen hatte.
Wie berichtet, hatte der Marktgemeinderat im Februar 2016 mehrheitlich zugestimmt, dass in Handzell-Süd drei Häuser mit 18 Wohnungen im sozialen Wohnungsbau entstehen dürfen. Dafür hätten der bestehende Bebauungsplan erweitert und der Flächennutzungsplan geändert werden müssen. Die Gemeinde und die Kläger schlossen damals laut Gericht einen städtebaulichen Vertrag für die Wohnungen mit Sozialbindung, wonach die Kläger die Planungskosten dafür tragen mussten.
Doch im Ort regte sich zum Teil massiver Widerstand gegen das Projekt. Manchem Handzeller war nicht wohl bei dem Gedanken, künftig möglicherweise sozial schwächere Nachbarn im Ort zu haben. Der Protest zeigte Wirkung. Erst wurde die Zahl der geplanten Wohnungen reduziert, schließlich der Plan für den sozialen Wohnungsbau ganz fallen gelassen. Am Ende ging es um vier Einfamilienhäuser ohne Sozialbindung.
Dafür sah der Marktgemeinderat aus mehreren Gründen keinen Bedarf. Zum einen gab es zum damaligen Zeitpunkt Bauplätze in mehreren Ortsteilen. Zum anderen waren im Gebiet des Bebauungsplans in Handzell noch mehrere Grundstücke unbebaut, darunter laut Gericht sogar mehrere, die sich im Besitz der Kläger befanden.
Die Gemeinde wollte das Vorhaben ruhen lassen – zumindest so lange, bis die Kläger einen Teil ihrer Grundstücke verkauft hätten. Damit aber waren die Kläger nicht einverstanden. Sie fühlten sich nach Angaben der Gerichtssprecherin getäuscht, wollten aus dem städtebaulichen Vertrag aussteigen und forderten die Planungskosten von der Gemeinde zurück. Doch die weigerte sich mit Verweis darauf, dass die Kläger sich vertraglich zur Übernahme der Planungskosten verpflichtet hätten. Solange es noch unbebaute Grundstücke gebe, bestehe vorerst kein Bedarf für weitere Bauplätze. Das heiße jedoch nicht, dass die Sache ein für allemal aufgehoben sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der potenziellen Bauherren ab und argumentierte dabei der Sprecherin zufolge ebenfalls mit der vertraglichen Vereinbarung: Die Kosten seien demnach auch dann zu begleichen, wenn die Leistungen erbracht seien, der Bauleitplan jedoch nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben noch vier Wochen Zeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.