Geschenkt ist geschenkt
Gericht: Rückgabe ist die Ausnahme
Karlsruhe Größere Geldgeschenke ans Kind und dessen Partner müssen bei einer Trennung nur zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell zerbricht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In allen anderen Fällen gilt: Geschenkt ist geschenkt. Das Risiko, dass die Beziehung nicht ewig hält, trage der Schenker. (Az. X ZR 107/16)
Die obersten Zivilrichter nutzten einen Familienstreit um ein Häuschen im Berliner Umland, um auch in anderen Punkten für klarere Verhältnisse zu sorgen. Ob das Paar mit oder ohne Trauschein zusammen war, soll beim Umgang mit der Schenkung keine Rolle spielen. Außerdem ist das Geld entweder ganz oder gar nicht zurückzuzahlen.
Grundsätzlich kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden, wenn sich die Umstände so gravierend ändern, dass es unzumutbar wäre, daran festzuhalten. Dabei bleibt es im Prinzip. Die Richter hatten aber schon in der Verhandlung im März deutlich gesagt, dass sie die bisherige Berechnung der Ansprüche für lebensfremd halten.
Etwa im Fall aus Brandenburg: Die Eltern hatten ihre Tochter und deren Partner beim Hauskauf mit mehr als 100000 Euro unterstützt. Keine zwei Jahre später war Schluss.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte deshalb 2016 entschieden, dass der ExFreund mehr als 90 Prozent zurückgeben muss. Zur Ermittlung der Ansprüche zog das OLG die durchschnittliche Lebenserwartung des Ex-Freunds heran. Die Abzüge ergeben sich daraus, dass die Tochter einige Jahre mit im Haus gewohnt hat. Mit dieser Rechnerei ist nun Schluss. „Das Geschenk geht entweder zurück – oder es bleibt, wo es ist“, sagte der Vorsitzende BGHRichter Peter Meier-Beck bei der Urteilsverkündung.
Währt die Beziehung länger, sieht die Sache anders aus. Dann könne man nicht mehr annehmen, dass die Schwiegereltern wegen der Trennung von der Schenkung abgesehen hätten, sagte Meier-Beck. Sie darauf festzulegen, sei zumutbar – schließlich hätten sie sich einmal aus freien Stücken dafür entschieden.