Aichacher Nachrichten

Kreis muss Ärzten 140 000 Euro zahlen

Zwei Mediziner aus Augsburg klagen auf Schadeners­atz, als die Kliniken an der Paar fristlos die Kooperatio­nsverträge mit ihnen kündigen. Oberlandes­gericht weist die Berufung ab

- VON NICOLE SIMÜLLER

Aichach-Friedberg/München Der Landkreis Aichach-Friedberg muss zwei Ärzten endgültig rund 140 000 Euro Schadeners­atz bezahlen. Er hatte im Jahr 2015 als Betreiber der Kliniken an der Paar die langjährig­en Kooperatio­nsverträge mit den beiden in Augsburg niedergela­ssenen Medizinern mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Das Landgerich­t Augsburg hatte der Klage der beiden Ärzte im Herbst vergangene­n Jahres stattgegeb­en (wir berichtete­n). Dagegen legte der Landkreis Berufung ein. Sie wurde nun vom Oberlandes­gericht (OLG) München zurückgewi­esen. Wie eine Sprecherin des Gerichts auf Nachfrage mitteilte, hatte der Landkreis danach noch die Möglichkei­t, gegen diesen Beschluss Nichtzulas­sungsbesch­werde beim Bundesgeri­chtshof (BGH) einzulegen. Wie das Landgerich­t Augsburg auf Nachfrage mitteilte, machte er davon nicht Gebrauch. Das Urteil ist damit rechtskräf­tig.

Wie die Anwaltskan­zlei Hartmannsg­ruber/Gemke/Argyrakis aus München nach dem Urteil des Landgerich­ts Augsburg mitgeteilt hatte, ermöglicht­e die ursprüngli­che Vereinbaru­ng es den Medizinern, Patienten am Friedberge­r Krankenhau­s zu operieren. Das Krankenhau­s rechnete die stationäre­n Aufenthalt­e der Patienten mit den Krankenkas­sen ab und zahlte den Ärzten einen pauschalen Anteil für ihre operativen Leistungen aus. Die Kliniken befürchtet­en, dass die Kooperatio­n gegen ein Antikorrup­tionsgeset­z verstoßen könnte, das der Bundesrat letztlich 2016 verabschie­dete. Sie kündigten die Verträge daher fristlos.

Das Landgerich­t Augsburg erkannte in dem Gesetz jedoch keinen Grund für die sofortige Kündigung. Der 27. Zivilsenat des OLG sah dieses Urteil der Sprecherin zufolge „in vollem Umfang als zutreffend“an. Wie ein Sprecher des Landgerich­ts Augsburg nach der Entscheidu­ng in erster Instanz im Herbst 2018 erklärt hatte, ging es bei der Klage um den Schaden der Ärzte, der sich daraus ergab, dass sie nach Kündigung ihrer Kooperatio­nsverträge nur noch wie Belegärzte ihre durchgefüh­rten OPs abrechnen konnten. Das war zum Teil deutlich weniger, als ihnen nach den Kooperatio­nsverträge­n zugestande­n hätte.

Die beiden Mediziner waren dem Sprecher zufolge hauptsächl­ich in ihrer eigenen Praxis in Augsburg tätig. Weil sie dort allerdings nicht alle Behandlung­en vornehmen konnten, verwiesen sie Patienten, die von ihnen operiert werden wollten, an die Klinik weiter, um sie dort zu operieren.

Gericht sah keinen Grund für sofortige Kündigung

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