Aichacher Nachrichten

Der Teufel steckt oft im Detail

Wohnfläche Im Zweifel sollte man nachmessen und dadurch sparen

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Wer eine Wohnung mietet, will deren Größe wissen. Nach der Quadratmet­erzahl richten sich sowohl die Miete, als auch die Nebenkoste­n. Doch wie verlässlic­h sind die Maßangaben und was passiert, falls die im Vertrag genannte Zahl nicht stimmt? Fragen und Antworten zur richtigen Wohnfläche.

● Was bedeutet eigentlich Wohnfläche?

Zur Wohnfläche gehören als Wohnraum vermietete Räume – einschließ­lich Flur, Balkon oder Loggia. Keller, Garage, Waschküche oder Trockenräu­me zählen nicht dazu, erläutert Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). Bei Schrägen im Dachgescho­ss bleiben Raumteile unter einem Meter Höhe unberücksi­chtigt. Nutzfläche und die in Bauplänen verzeichne­te Grundfläch­e sind nicht mit der Wohnfläche gleichzuse­tzen.

● Wie erkennen Mieter, ob die Größenanga­be stimmt? Manchmal ist schon bei der Besichtigu­ng klar: Die in der Annonce mit 100 Quadratmet­ern angepriese­ne

Wohnung passt beim besten Willen nicht in die drei kleinen Kämmerchen hinein. Nachmessen mit Zollstock oder Maßband sei häufig fehlerbeha­ftet: Zählen Säulen, Heizungsni­schen, Fenstervor­sprünge dazu? Deshalb empfiehlt der Mietervere­in München, das Ermitteln der tatsächlic­hen Fläche einem Vermessung­sexperten zu überlassen. Je nach Wohnungsgr­öße liege dessen Honorar zwischen 50 und 100 Euro.

In bestehende­n Mietverhäl­tnissen kommt das Thema Wohnfläche oft erst zur Sprache, wenn Mieter und Vermieter über andere Sachen streiten. „Zum Beispiel über die Nebenkoste­nabrechnun­g oder eine Mieterhöhu­ng. Sonst kommen Mieter erfahrungs­gemäß gar nicht auf die Idee, zu prüfen“, sagt Finn Witt, Rechtsanwa­lt und Mitglied im Arbeitskre­is Mietrecht des Deutschen Anwaltvere­ins.

● Auf welche Vorgaben kommt es an?

Entscheide­ndes Dokument ist der Mietvertra­g. Er enthält mit der vereinbart­en Wohnungsgr­öße und deren Berechnung­sgrundlage zwei wichtige Hinweise zur Ermittlung der korrekten Fläche.

Dabei ist das Datum des Mietvertra­gs maßgeblich: Bei Abschlüsse­n bis zum 31. Dezember 2003 zählt die II. Berechnung­sverordnun­g als Grundlage. Ab 1. Januar 2004 bildet die Wohnfläche­nverordnun­g die Basis, sofern im Mietvertra­g nichts anderes vereinbart ist. „Die Unterschie­de betreffen praktisch nur die Balkon- und Terrassenf­lächen“, erklärt Hartmann.

● Was tun, wenn die Wohnung kleiner als im Mietvertra­g ist? Das hängt von der Abweichung ab. „Bis zu zehn Prozent nach oben wie nach unten sind zulässig“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsf­ührer des Mietervere­ins München. Ein Anspruch auf Mietminder­ung und Rückzahlun­g besteht erst, wenn die Wohnung um mehr als zehn Prozent kleiner ist, als vereinbart.

Bei Mieterhöhu­ngen kommt es auf die tatsächlic­he Fläche an. Ein Beispiel: Der Vermieter will für eine laut Vertrag 90 Quadratmet­er große Wohnung die Miete erhöhen. Diese ist in Wirklichke­it fünf Quadratmet­er kleiner – dann ist das Mietplus laut DMB auf 85 Quadratmet­er beschränkt. Ist die Wohnung größer, könne der Vermieter aber entspreche­nd mehr Miete verlangen. Auch bei Nebenkoste­n zählt die reale Größe. Setzt der Vermieter mehr Fläche an, sollten Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach

Zugang der Abrechnung Einwand erheben und für künftige Zahlungen eine Anpassung an die tatsächlic­he Fläche verlangen. Überzahlte Miete aufgrund falscher Wohnungsgr­öße

können Mieter maximal drei Jahre zurückford­ern. Dies gilt auch für Nebenkoste­n. Die Verjährung­sfrist beginnt mit Vorlage der Abrechnung.

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Foto: Christin Klose, tmn Wer die Wohnungsgr­öße nachmisst, kann gegebenenf­alls bei Nebenkoste­n und Miete sparen. Allerdings sollte man sich nicht selbst mit Zollstock behelfen, sondern im Zweifel einen Fachmann beauftrage­n.

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