Gegenwind bei der Windkraft
Stadtrat Obwohl derzeit kein Windrad im Aichacher Stadtgebiet beantragt ist, ruft das Thema zahlreiche Bürger auf den Plan. Es geht um einen absichernden Bebauungsplan, den die einen für überflüssig halten, die anderen nicht
Obwohl derzeit kein Windrad im Aichacher Stadtgebiet beantragt ist, ruft das Thema zahlreiche Bürger auf den Plan. Grund ist eine Planänderung.
Aichach Drei Windräder gibt es auf Aichacher Flur. Sie sind Teil des Windparks mit insgesamt sechs Windkraftanlagen im Blumenthaler Forst. Sie werden wohl die einzigen im Stadtgebiet bleiben. Dennoch mobilisiert das Thema Windkraft nach wie vor viele Bürger, wie sich in der vergangenen Woche im Aichacher Bauausschuss und am Donnerstagabend im Stadtrat zeigte.
Derzeit liegt kein Antrag mehr für den Bau solcher Anlagen in Aichach vor. Die Stadt will deshalb einen Bebauungsplan, den sie zur Absicherung der 10-H-Regelung beschlossen hat, aufheben. Dieses Vorhaben ruft allerdings zahlreiche Bürger – vor allem vom Verein „Schutz unserer Wittelsbacher Heimat“– auf den Plan. Sie befürchten offenbar, dass sich damit wieder ein Türchen für Windräder öffnet. Im Stadtrat wurde das Thema, das am Donnerstagabend auf der Tagesordnung stand, kurzfristig abgesetzt.
Die Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergie 1“hat der Stadtrat im Mai 2019 beschlossen, als die sächsische Firma Uka Meißen ein 241 Meter hohes Windrad im Allenberger Forst zwischen den Aichacher Stadtteilen Untergriesbach, Untermauerbach und Oberwittelsbach bauen wollte. Im Gegensatz zu früher gelten Windkraftanlagen heute in Bayern nur noch dann als privilegierte Bauvorhaben, wenn sie entweder in einer Konzentrationsfläche liegen oder die 10-H-Regelung einhalten. Diese besagt, dass der Abstand zur zusammenhängenden nächsten Wohnbebauung zehnmal so groß sein muss, wie sie hoch sind. Diesen Abstand hätte das Vorhaben im Allenberger Forst nicht eingehalten.
Die Konzentrationsfläche, die die Stadt 2013 im Allenberger Forst für Windkraft ausgewiesen hatte, hat sie im März 2018 eben wegen der 10-H-Regelung aufgehoben: Die Aichacher sollten nicht schlechter gestellt sein als der Rest von Bayern. Dem beantragten Windrad verweigerte der Stadtrat im Mai 2019 seine Zustimmung, der Bebauungsplan sollte zusätzlich sicherstellen, dass die 10-H-Abstände gelten, verbunden mit einer Veränderungssperre.
Dessen Aufhebung hat der Bauausschuss vergangene Woche mit knapper Mehrheit empfohlen. Bauamtsleiterin Carola Küspert führte Kosten in Höhe von rund 70000 Euro ins Feld, die für Untersuchungen anfallen würden, wenn man den Bebauungsplan nicht aufhebt. Man könne nicht untätig bleiben, so Küspert. Bürgermeister Klaus Habermann sieht in der Aufhebung ebenfalls keine Gefahr, zumal die Uka Meißen ihren Antrag zurückgezogen hat. Der Verein „Schutz unserer Wittelsbacher Heimat“habe trotzdem Bedenken, so Habermann. Der Vereinsvorsitzende Christoph Bringmann war am Freitag telefonisch nicht erreichbar.
Mit dem Vereinsvorsitzenden hat der Bürgermeister zwischenzeitlich ein Gespräch geführt. Ein weiteres mit dem Juristen, der die Stadt bei dem Thema berät, soll noch folgen. Habermann geht davon aus, dass dieser die Bedenken der Vereinsmitglieder ausräumen kann. Erst danach soll der Stadtrat entscheiden. Das Thema setzte er deshalb kurzfristig von der Tagesordnung ab.
Gegen die Vertagung war die Freie Wählergemeinschaft (FWG). Ihr Antrag wurde allerdings mit 20:9 Stimmen abgelehnt. Mit der FWG stimmte die Christliche Wählergemeinschaft (CWG), die FDP und das Bündnis Zukunft Aichach (BZA). Die FWG hatte schon im Bauausschuss dafür plädiert, die Veränderungssperre noch bis nächstes Jahr aufrechtzuerhalten. Bis dahin sollte klar sein, ob der Gesetzgeber in Bayern an 10-H festhält, argumentierte Fraktionsvorsitzender Georg Robert Jung. Bürgermeister Klaus Habermann sieht dagegen keine Gefahr, dass Bayern von der Regelung abrückt. Falls die 10-H-Regelung aufgehoben oder geändert werde, könne man einen neuen Bebauungsplan mit Veränderungssperre aufstellen. Wird die Veränderungssperre verlängert, könnte das Instrument im Fall des Falles „aufgebraucht“sein. Auf der gleichen Fläche zum gleichen Zweck ist sie insgesamt nur drei Jahre lang möglich, unter besonderen Umständen vier Jahre lang.