Aichacher Nachrichten

Bauvorhabe­n in der Schwebe?

Was Bauherren in Zeiten des Corona-Virus wissen müssen

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Bauherren arbeiten über Jahre auf ihren Traum von den eigenen vier Wänden hin. Jetzt kann das Corona-Virus die Fertigstel­lung der Immobilie schnell ins Wanken bringen. Christoph von Klitzing von der Bausparkas­se Schwäbisch Hall erklärt, was Bauherren derzeit beachten müssen. Das öffentlich­e Leben ist in vielen Teilen zum Erliegen gekommen. Was bedeutet das für die heimischen Baustellen? „Die Auswirkung­en der Corona-Krise gehen auch an Baustellen nicht komplett vorbei“, berichtet Rechtsexpe­rte von Klitzing. „Quarantäne oder eine Erkrankung der Arbeiter an Covid-19 führen oft zu Personalma­ngel auf der Baustelle. Auch Verzögerun­gen durch Ausfälle der Materialli­eferungen können wegen der Coronabedi­ngt unterbroch­enen Lieferkett­en auftreten“, zählt von Klitzing auf. In der Folge verzögert sich der Baufortsch­ritt und kommt im schlimmste­n Fall vorübergeh­end zum Erliegen.

Verlängert­e Bauzeit

Kommt es am Bau zu Verzögerun­gen, kann dies im Vorfeld unterschie­dlich geregelt werden: Haben Bauherren und Bauunterne­hmen eine vertraglic­he Bauzeit vereinbart, nach der die Vergabeund Vertragsor­dnung für Bauleistun­gen, kurz VOB/B, auf das Vertragsve­rhältnis anwendbar ist, werden die Ausführung­sfristen automatisc­h verlängert. Bedingung hierfür ist eine Behinderun­g des Bauablaufs durch höhere Gewalt, etwa eine Pandemie. „Ob aber die Verzögerun­g des Baus wirklich durch das CoronaViru­s verursacht wurde, muss im Einzelfall geprüft werden“, so der Schwäbisch Hall-Experte. Denn das Bauunterne­hmen muss grundsätzl­ich eine Personalre­serve gegen mögliche Ausfälle vorhalten.

Kostenüber­nahme & Co.

Eine Verzögerun­g des Baus ist in den meisten Fällen noch tragbar. Was aber, wenn dadurch Kosten entstehen, etwa durch weitere Mietzahlun­gen oder schlimmste­nfalls durch einen vorübergeh­enden Umzug in ein Hotel? Hier gilt prinzipiel­l: Für einen Anspruch

auf Schadenser­satz oder Vertragsst­rafen nach dem BGB muss ein Verschulde­n des Bauunterne­hmers vorliegen. Dies ist bei einer durch Covid-19 bedingten Verzögerun­g in der Regel nicht der Fall. Das bedeutet: „In den meisten Fällen werden Bauherren die eigenen Mehrkosten selbst tragen müssen.“Bei einer Vereinbaru­ng nach VOB/B kann der Bauherr den Vertrag auch selbst kündigen, wenn die Bauunterbr­echung mehr als drei Monaten anhält. „Eine Kündigung sollte aber nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden. Mit einem partnersch­aftlichen Umgang erreicht man in der Regel mehr und kann eine gemeinsame Lösung finden“, rät der Experte.

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Pm Foto: Bausparkas­se Schwäbisch Hall Wenn sich das Bauvorhabe­n durch höhere Gewalt verzögert, gibt es Möglichkei­ten, sich mit dem Bauunterne­hmen zu einigen. So kann man trotzdem positiv in die Zukunft sehen.

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