Noch strengere CoronaRegeln
Die von der Bayerischen Staatsregierung angekündigten Maßnahmen werden nun auch in Augsburg angewendet. Was das bedeutet
Die Corona-Zahlen, die die Stadt Augsburg am Samstag meldete, bedeuteten nochmals eine signifikante Steigerung: Demnach wurden 86 Neuinfektionen bestätigt. Bei 63 Fällen sei die Infektionsquelle noch unbekannt. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt somit bei 94,3 und damit weit über dem Corona-Grenzwert von 50, der 50 Neuinfektionen pro 100000 Einwohner in sieben Tagen bedeutet.
Die Bayerische Staatsregierung hatte vergangene Woche schärfere Maßnahmen für alle Kommunen angekündigt, die den Corona
überschreiten. Seit Samstag gelten sie nun auch in Augsburg und besagen Folgendes:
Der gemeinsame Aufenthalt im Freien, in privat genutzten Räumen und Grundstücken sowie in Lokalen (an einem gemeinsamen Tisch) ist auf zwei Haushalte oder höchstens fünf Personen begrenzt. Feiern (wie Hochzeiten oder Geburtstage) sind ebenfalls auf zwei Haushalte oder höchstens fünf Personen begrenzt.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken durch alle Verkaufsstellen und Lieferdienste ist im Stadtgebiet von 22 bis 6 Uhr verboten.
Alle bereits von der Stadt angeordneten Regeln gelten weiter: So muss das Schulverwaltungspersonal am Arbeitsplatz durchgängig eine Maske tragen. So lange der CoronaGrenzwert überschritten ist, gilt in allen Jahrgangsstufen und in allen Hochschulen eine Maskenpflicht auch am Platz. Maskenpflicht gilt außerdem ganztägig in den bereits festgelegten Gebieten im Bereich der Innenstadt. Daneben muss in allen Kulturstätten, Kinos beziehungsweise bei Filmvorführungen sowie kulturellen Veranstaltungen und Freizeitstätten eine AlltagsmasGrenzwert ke getragen werden. Daneben ist das Tragen einer Maske auch bei Tagungen und Kongressen sowie allen Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind, in allen öffentlichen Gebäuden, sowie auf allen Märkten und im Bereich der Lechhauser Kirchweih Pflicht.
Die Sperrfrist wurde nochmals verschärft: Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in allen Gastronomiebetrieben in der Zeit von 22 bis 6 Uhr untersagt. Der Mitnahme-Verkauf (außer alkoholischen Getränken) bleibt gestattet.