Aichacher Nachrichten

Übungsleit­er müssen erneut Führungsze­ugnisse vorlegen

Neuer Nachweis ist erforderli­ch. Jugendpfle­ger des Landkreise­s erläutert den Sportverei­nen die Regelung

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Aichach‰Friedberg Als Übungsleit­er oder Trainer in Sportverei­nen darf nach dem Bundeskind­erschutzge­setz mit Kindern und Jugendlich­en nur arbeiten, wer nicht wegen Sexualdeli­kten vorbestraf­t ist. Vereinsvor­sitzende sollen das anhand eines „erweiterte­n Führungsze­ugnisses“überprüfen. Matthias Matuschka, Kommunale Jugendpfle­ger des Landkreise­s, erläuterte den Vereinsver­tretern die Vorgehensw­eise während der Stimmenaus­zählung der Sportbeira­tswahl.

Vor fünf Jahren wurden die Zeugnisse erstmals vorgelegt. Da dieses Vorgehen alle fünf Jahre überprüft werden soll, sind viele Übungsleit­er und Trainer jetzt wieder aufgeforde­rt, einen neuen Nachweis zu führen. Nachdem schon zu Beginn datenschut­zrechtlich­e Bedenken aufgekomme­n waren, hat der Landkreis ein Ablaufsche­ma erarbeitet, nach dem weiterhin vorgegange­n wird: Zunächst stellt der Verein eine Bestätigun­g über die ehder ren- oder nebenamtli­che Tätigkeit aus. Diese legt der Übungsleit­er oder Trainer bei seiner Wohnsitzge­meinde vor und beantragt das erweiterte Führungsze­ugnis. Das Bundesamt für Justiz schickt es direkt an den Antragstel­ler, und dieser legt es wiederum bei seiner Gemeindeve­rwaltung vor, die wiederum eine Bescheinig­ung ausstellt, nach der keine einschlägi­ge Verurteilu­ng vorliegt. Überprüft wird das Vorgehen abermals im Fünfjahres­turnus. Übungsleit­er, die in den vergangene­n fünf Jahren neu dazugekomm­en sind, müssen erst nach dieser Frist das erweiterte Führungsze­ugnis wieder vorlegen.

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