Übungsleiter müssen erneut Führungszeugnisse vorlegen
Neuer Nachweis ist erforderlich. Jugendpfleger des Landkreises erläutert den Sportvereinen die Regelung
AichachFriedberg Als Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen darf nach dem Bundeskinderschutzgesetz mit Kindern und Jugendlichen nur arbeiten, wer nicht wegen Sexualdelikten vorbestraft ist. Vereinsvorsitzende sollen das anhand eines „erweiterten Führungszeugnisses“überprüfen. Matthias Matuschka, Kommunale Jugendpfleger des Landkreises, erläuterte den Vereinsvertretern die Vorgehensweise während der Stimmenauszählung der Sportbeiratswahl.
Vor fünf Jahren wurden die Zeugnisse erstmals vorgelegt. Da dieses Vorgehen alle fünf Jahre überprüft werden soll, sind viele Übungsleiter und Trainer jetzt wieder aufgefordert, einen neuen Nachweis zu führen. Nachdem schon zu Beginn datenschutzrechtliche Bedenken aufgekommen waren, hat der Landkreis ein Ablaufschema erarbeitet, nach dem weiterhin vorgegangen wird: Zunächst stellt der Verein eine Bestätigung über die ehder ren- oder nebenamtliche Tätigkeit aus. Diese legt der Übungsleiter oder Trainer bei seiner Wohnsitzgemeinde vor und beantragt das erweiterte Führungszeugnis. Das Bundesamt für Justiz schickt es direkt an den Antragsteller, und dieser legt es wiederum bei seiner Gemeindeverwaltung vor, die wiederum eine Bescheinigung ausstellt, nach der keine einschlägige Verurteilung vorliegt. Überprüft wird das Vorgehen abermals im Fünfjahresturnus. Übungsleiter, die in den vergangenen fünf Jahren neu dazugekommen sind, müssen erst nach dieser Frist das erweiterte Führungszeugnis wieder vorlegen.