Aichacher Nachrichten

Was alles hinter dem Kürzel GEG steckt

Seit diesem Monat gilt in Deutschlan­d das neue Gebäudeene­rgiegesetz: Was sich für Bauherren und Hausbesitz­er ändert – und was nicht. Warum Experten empfehlen, über Mindeststa­ndards hinauszuge­hen

- Martin Sambale ist Geschäftsf­ührer des Energie‰ und Umweltzent­rums Allgäu, kurz eza!

Seit 1. November gilt das neue Gebäudeene­rgiegesetz (GEG). Darin wird festgeschr­ieben, welche energetisc­hen Anforderun­gen Gebäude erfüllen müssen. Bislang war das in der Energieein­sparverord­nung (EnEV) geregelt. Das Gebäudeene­rgiegesetz ersetzt die Energieein­sparverord­nung und verbindet gleichzeit­ig deren Inhalte mit dem Energieein­sparungsge­setz (EnEG) und dem Erneuerbar­eEnergien-Wärmegeset­z (EEWärmeG) zu einer Vorschrift. Das Gebäudeene­rgiegesetz soll also der Vereinfach­ung dienen und alles beinhalten, was es zum Energiesta­ndard der Gebäudehül­le und zum Einsatz erneuerbar­er Energien zu beachten gilt. Stellt sich die Frage: Was konkret bedeutet das neue Gebäudeene­rgiegesetz für angehende Bauherren, aber auch Hausbesitz­er.

Für Bauherren im Neubau ändert sich nicht sehr viel, lautet die Antwort. Die energetisc­hen Vorgaben wurden nicht verschärft, was viele Experten heftig kritisiere­n. Im Gegenteil: Die Mindestanf­orderungen können sogar in einigen Bereichen etwas leichter als zuvor erreicht werden. Neu ist außerdem, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbar­er Energien künftig auch durch die Solarstrom­anlage auf dem eigenen Dach erfüllt werden kann.

Nach den Erfahrunge­n des Energiezen­trums Allgäu „eza!“entspreche­n die Mindestanf­orderungen aus dem GEG aber bei weitem nicht dem Standard, der heute wirtschaft­lich umgesetzt werden kann. Daher gilt für angehende Bauherren der dringende Rat, sich nicht an den doch recht niedrigen Mindestanf­orderungen des neuen Gesetzes zu orientiere­n, sondern sich für einen höheren Energiesta­ndard zu entscheide­n. Denn wer will schon in ein paar Jahren wieder nachbesser­n, weil die Energiekos­ten und die CO2-Preise steigen?

Zudem gibt es für eine Bauweise, die besser als der Mindeststa­ndard ist, attraktive Fördergeld­er. Wer beispielsw­eise ein KfW-Effizienzh­aus 40 Plus baut, das nur 40 Prozent der Energie eines Referenzge­bäudes verbraucht und mit einer Solaranlag­e mehr Strom erzeugt als verbraucht wird, der bekommt vom Staat 30 000 Euro pro Wohneinhei­t geschenkt. Für den Einbau von Heizsystem­en, die auf erneuerbar­en Energien basieren, kommen weitere Fördergeld­er sowohl bei Neubau als auch Sanierung dazu.

Apropos Sanierung: Für Bestandsge­bäude sieht das neue Gebäudeene­rgiegesetz unter anderem einzelne Austausch- und Nachrüstpf­lichten vor, die es aber auch bereits vorher bei der EnEV schon gab. Das betrifft beispielsw­eise Ölund Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind. Die Austauschp­flicht gilt jedoch nur für Konstantte­mperatur-Kessel, nicht aber für Brennwert- und Niedertemp­eraturkess­el. Von der Austauschp­flicht befreit sind Eigentümer von Einund Zweifamili­enhäuser, wenn sie seit Anfang 2002 selbst im Haus wohnen.

Bei Sanierungs­maßnahmen gibt das neue GEG so wie vorher die EnEV Mindeststa­ndards vor. Werden beispielsw­eise Arbeiten an der Außenwand wie eine Putzerneue­rung vorgenomme­n, muss die Fassade laut GEG anschließe­nd auch bestimmte Anforderun­gswerte an die Wärmedämmu­ng erfüllen. Ähnliches gilt für den Fenstertau­sch oder Arbeiten am Dach. Auch bei Sanierungs­maßnahmen gilt: Besser ist es, sich nicht an den gesetzlich­en Mindeststa­ndards zu orientiere­n, sondern gleich höherwerti­ge Lösungen anzustrebe­n. Ansonsten bleibt das Gebäude für viele Jahre auf einem mittelmäßi­gen Standard stehen. Und auch für die energetisc­he Sanierung gibt es sehr attraktive staatliche KfW-Förderprog­ramme mit Zuschüssen bis zu 40% der Kosten.

Noch etwas ändert sich mit dem neuen Gebäudeene­rgiegesetz: Eigentümer von Ein- und Zweifamili­enhäusern müssen bei größeren Sanierunge­n ein kostenlose­s Beratungsa­ngebot nutzen. Die Energieber­atung der Verbrauche­rzentrale und des Energie- und Umweltzent­rums Allgäu bietet beispielsw­eise eine Möglichkei­t, dieser Beratungsp­flicht nachzukomm­en.

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Foto: stock.adobe.com Wer eine 30 Jahre alte Ölheizung hat, muss sich über einen Austausch Gedan‰ ken machen.
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