Aichacher Nachrichten

Ab Donnerstag schärfere Corona‰Regeln

Da der Landkreis Aichach-Friedberg drei Tage infolge hauchdünn über dem Inzidenzwe­rt 100 liegt, greift ab morgen die „Notbremse“. Welche neuen Vorschrift­en das für die Bürger mit sich bringt

- VON MAX KRAMER

Aichach‰Friedberg Was sich durch die Entwicklun­g der vergangene­n Tage bereits angedeutet hatte, ist jetzt eingetrete­n: Im Wittelsbac­her Land greift die „Corona-Notbremse“. Sie ist Teil des bayernweit­en Stufenplan­s, der strengere Regeln für Landkreise vorsieht, die drei Tage infolge über dem Inzidenzwe­rt 100 liegen. Genau dieser Fall ist nun im Landkreis Aichach-Friedberg eingetrete­n – auch wenn er sich jeweils nur hauchdünn über der 100er-Schwelle bewegte: Hatte das Robert-Koch-Institut (RKI) für Sonntag und Montag jeweils den Inzidenzwe­rt 101 gemeldet, lag er am Dienstag bei 103,2.

Die „Notbremse“ist gleichbede­utend mit einer Rückkehr in einen schärferen Lockdown, wie er vor dem 8. März galt. Am Donnerstag, 1. April, treten im Landkreis folgende Regeln in Kraft:

● Kontakte Erlaubt sind nur noch Zusammenkü­nfte mit exakt einer Person eines weiteren Haushalts, Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechn­et. Hiervon gibt es eine Ausnahme: die „wechselsei­tige, unentgeltl­iche, nicht geschäftsm­äßige Beaufsicht­igung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarsch­aftlich organisier­ten Betreuungs­gemeinscha­ften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausstände­n umfasst“. Paare, auch unverheira­tete, werden als ein Hausstand gezählt, auch wenn sie nicht zusammenle­ben.

● Geschäfte Der Einzelhand­el darf Waren nur noch ausliefern und zur Abholung anbieten („Click-andCollect“). Offen bleiben dagegen Geschäfte für den täglichen Bedarf. Dazu zählen: Lebensmitt­elläden, Lieferdien­ste, Getränkemä­rkte, Reformhäus­er, Babyfachmä­rkte, Apotheken, Sanitätshä­user, Drogerien, Optiker, Hörgerätea­kustiker, Tankstelle­n, Kfz-Werkstätte­n, Fahrradwer­kstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihh­äuser, Filialen des Brief- und Versandhan­dels, Reinigunge­n und Waschsalon­s, Blumenfach­geschäfte, Gartenmärk­te, Gärtnereie­n, Baumschule­n, Baumärkte, der Verkauf von Pressearti­keln, Versicheru­ngsbüros, Buchhandlu­ngen, Tierbedarf und Futtermitt­el. In den geöffneten Geschäften gelten Auflagen wie FFP2-Maskenpfli­cht und eine maximale Kundenanza­hl je nach Ladengröße. Märkte sind verboten (Ausnahme: Verkauf nur von Lebensmitt­eln, Pflanzen oder Blumen).

● Dienstleis­tungen Körpernahe Dienstleis­tungen (zum Beispiel Massagesal­ons und Tattoo-Studios) sind untersagt. Dagegen öffnen dürfen Physio-, Ergo- und Logotherap­ien oder Fußpflege sowie Dienstleis­tungsbetri­ebe zur Körperpfle­ge wie Friseure oder Kosmetikst­udios.

● Ausgangssp­erre Zwischen 22 und 5 Uhr ist es nicht erlaubt, sich außerhalb einer Wohnung aufzuhalte­n. Ausnahmen sind zum Beispiel: Medizinisc­he Notfälle, berufliche Tätigkeite­n, Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen), die Begleitung Sterbender und „ähnlich gewichtige und unabweisba­re Gründe“. Bei Verstößen sind mindestens 500 Euro fällig. Kommt man wegen eines Staus erst nach 22 Uhr zu Hause an, gilt dies nicht als Verstoß.

● Kultur und Freizeit Alle Freizeitun­d Kultureinr­ichtungen wie Museen, Kinos, Gedenkstät­ten, Schwimmbäd­er oder Fitnessstu­dios müssen schließen. Büchereien, Archive und Bibliothek­en dürfen öffnen.

● Sport Erlaubt ist nur kontaktfre­ier Individual­sport – alleine, mit Personen, mit denen man zusammenwo­hnt, oder mit maximal einer Person eines weiteren Haushalts. Mannschaft­ssport – mit Ausnahme von Profisport – ist verboten.

● Schulen Liegt der Inzidenzwe­rt am letzten Freitag der Osterferie­n (9. April) über 100, müssen alle

Schüler in der Folgewoche zu Hause bleiben, also in den Distanzunt­erricht. Ausnahmen bilden die Abschlussk­lassen, zu denen – das ist neu – dann auch Viertkläss­ler an Grundschul­en und die elften Klassen an Gymnasien, Berufs- und Fachobersc­hulen gehören. Sie alle bekommen Wechselunt­erricht oder Präsenzunt­erricht mit Mindestabs­tand – unter der Voraussetz­ung, dass sie einen negativen CoronaTest vorlegen (entweder Schnelltes­t in der Schule oder PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist).

● Kitas Können bis zum 1. April unter der Voraussetz­ung öffnen, dass die Betreuung in festen Gruppen erfolgt. Was in der Woche vom

6. bis zum 9. April gilt, richtet sich nach dem Inzidenzwe­rt vom 1. April und wird an diesem Tag vom Landratsam­t bekannt gegeben.

Möglich sind jederzeit kleine „Betreuungs­gemeinscha­ften“(siehe „Kontakte“).

Bis einschließ­lich 11. April können die Corona-Regeln nur dann wieder gelockert werden, wenn der Landkreis wieder drei Tage nacheinand­er unter der 100er-Schwelle liegt. Ab dem 12. April, also mit Ende der Osterferie­n, könnten in den jeweiligen Inzidenzst­ufen – maßgeblich sind die Schwellenw­erte 35, 50 und 100 – mehrere Corona-Regeln in Bayern aufgeweich­t werden. Dies würde unter anderem die Bereiche Einzelhand­el, Sport, Gastronomi­e und Bildung betreffen. Ob die Lockerunge­n tatsächlic­h inkrafttre­ten, hängt laut Bayerische­r Staatsregi­erung von der weiteren Entwicklun­g der Corona-Zahlen ab. Nach derzeitige­m Stand soll der Lockdown bis mindestens 18. April gelten.

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Foto: Marcus Brandt, dpa (Symbolbild) Da die Sieben‰Tage‰Inzidenz im Landkreis Aichach‰Friedberg drei Tage infolge über der 100er‰Schwelle lag, gelten ab Donnerstag schärfere Corona‰Regeln – nicht nur, was private Zusammenkü­nfte angeht, sondern auch in Bezug auf Einkaufen und Sport.

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