Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
BGH stärkt Bankkunden
Urteil Gericht stoppt überhöhte Zahlung bei vorzeitiger Kündigung von Darlehen
Karlsruhe Banken dürfen nicht übermäßig hohe Entschädigungen verlangen, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen. Bei der Berechnung dieser sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung müssen Banken Sondertilgungen zugunsten der Verbraucher kostenmindernd berücksichtigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern verkündeten Urteil.
Damit siegte die Verbraucherzentrale Hamburg in letzter Instanz. Das Gericht kippte mit dem Urteil auf die Klage der Verbraucherzentrale hin eine Klausel der Sparkasse Aurich-norden. Sie hatte in Darlehensverträgen ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, dem Schadenersatz für eine vorzeitige Vertragskündigung, sollten die zinsmindernden Sondertilgungen aber unberücksichtigt bleiben. Bereits die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, wertete dies als unzulässige Bereicherung der Sparkasse: Durch die Klausel habe sie eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung eingenommen, als ihr vertraglich zustehe. Das sieht der BGH auch so. Eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer Überkompensation für die Bank. Die Klausel sei daher unwirksam. Sie wird nach Angaben der Verbraucherzentrale von einigen Geldhäusern benutzt. (afp)