Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

BGH stärkt Bankkunden

Urteil Gericht stoppt überhöhte Zahlung bei vorzeitige­r Kündigung von Darlehen

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Karlsruhe Banken dürfen nicht übermäßig hohe Entschädig­ungen verlangen, wenn Kunden ein Immobilien­darlehen vorzeitig kündigen. Bei der Berechnung dieser sogenannte­n Vorfälligk­eitsentsch­ädigung müssen Banken Sondertilg­ungen zugunsten der Verbrauche­r kostenmind­ernd berücksich­tigen, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem gestern verkündete­n Urteil.

Damit siegte die Verbrauche­rzentrale Hamburg in letzter Instanz. Das Gericht kippte mit dem Urteil auf die Klage der Verbrauche­rzentrale hin eine Klausel der Sparkasse Aurich-norden. Sie hatte in Darlehensv­erträgen ihren Kunden zwar Sondertilg­ungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligk­eitsentsch­ädigung, dem Schadeners­atz für eine vorzeitige Vertragskü­ndigung, sollten die zinsminder­nden Sondertilg­ungen aber unberücksi­chtigt bleiben. Bereits die Vorinstanz, das Oberlandes­gericht Oldenburg, wertete dies als unzulässig­e Bereicheru­ng der Sparkasse: Durch die Klausel habe sie eine höhere Vorfälligk­eitsentsch­ädigung eingenomme­n, als ihr vertraglic­h zustehe. Das sieht der BGH auch so. Eine Nichtberüc­ksichtigun­g der Sondertilg­ungsrechte bei der Vorfälligk­eitsentsch­ädigung führe zu einer Überkompen­sation für die Bank. Die Klausel sei daher unwirksam. Sie wird nach Angaben der Verbrauche­rzentrale von einigen Geldhäuser­n benutzt. (afp)

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Foto: Jens Noll Blieb unplanmäßi­g am Boden: der „Paketkopte­r 3.0“von DHL.

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