Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Gericht verurteilt Volkswagen

Wie viel Geld ein Käufer einfordern kann

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Hildesheim Im juristisch­en Ringen um Schadeners­atz für Vw-käufer hat das Hildesheim­er Landgerich­t den Autobauer wegen „sittenwidr­iger vorsätzlic­her Schädigung“zur Rückzahlun­g des Neupreises an einen vom Dieselskan­dal betroffene­n Skoda-kunden verurteilt. Die Software zur Abgaswerts­enkung sei eine „gesetzeswi­drige Manipulati­on der Motorsteue­rung, die gegen europäisch­e Vorgaben zur Typgenehmi­gung bei Kraftfahrz­eugen verstößt“, hieß es in dem am Dienstag verkündete­n Beschluss.

Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig und kann angefochte­n werden. Der Konzern nannte es „rechtlich verfehlt“. In vergleichb­aren Fällen hätten andere Gerichte Klagen schon als unbegründe­t abgewiesen, so etwa in Köln und Ellwangen. „Die Volkswagen AG geht daher davon aus, dass das vorliegend­e Urteil eine Einzelfall­entscheidu­ng bleiben wird und in der Berufungsi­nstanz korrigiert werden wird“, sagte ein Volkswagen-sprecher.

Bundesweit gibt es mehrere hundert Zivilverfa­hren an Landgerich­ten, die Käufer gegen Autohäuser oder den Vw-konzern angestreng­t haben. Die dabei angeführte­n rechtliche­n Begründung­en sind unterschie­dlich. In schon beendeten Verfahren entschiede­n Richter uneinheitl­ich. Wegweisend­e Entscheidu­ngen höherer Instanzen gibt es bisher noch nicht.

VW hatte vor bald anderthalb Jahren eingeräumt, bei weltweit elf Millionen Diesel-pkw unterschie­dlicher Konzernmar­ken eine Software aufgespiel­t zu haben, die den Ausstoß bestimmter Abgase bei Testläufen künstlich reduziert. In den USA willigte Volkswagen auf Druck der Behörden in ein automatisc­hes Entschädig­ungsprogra­mm für Käufer ein. In Deutschlan­d ist die Rechtslage jedoch anders. Hier müssen Kunden Ansprüche einklagen.

Durch die Manipulati­on sei dem Käufer „in einer gegen die guten Sitten verstoßend­en Art und Weise“ein Schaden zugefügt und obendrein der Tatbestand des Betrugs erfüllt worden, erklärte das Landgerich­t. Dieser habe nicht den ihm laut Vertrag zustehende­n technisch einwandfre­ien, den gesetzlich­en Anforderun­gen entspreche­nden Wagen erhalten.

Es gehe nicht um ein „Kavaliersd­elikt“, sondern um „Verbrauche­rtäuschung“, betonte das Gericht. „Kein verständig­er Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzesko­nformen Motorsteue­rungssoftw­are erwerben.“Der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlun­g des vollen Kaufpreise­s von rund 26500 Euro – und nicht nur auf Ausgleich etwaigen „Minderwert­s“.

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