Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Wenn der Vater des Kindes unbekannt ist Recht

Eine Frau macht Urlaub auf Mallorca. Neun Monate nach einer Affäre kommt ein Kind zur Welt. Doch sie kennt vom Papa nur einen Vornamen: „Michael“

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Das Frühjahr ist eine gute Zeit, sich zu verlieben. Geht aus der Affäre später ein Kind hervor, hat die Mutter aber nicht immer die Möglichkei­t, den Namen des Vaters zu erfahren, wie ein ungewöhnli­cher Fall zeigt. Eine junge Frau hatte vier Frühlingst­age auf Mallorca mit einem Mann im Hotel verbracht. Neun Monate später kam ein Sohnemann zur Welt. Nur kannte sie den Namen des Vaters nicht. Es war anscheinen­d eine Urlaubsaff­äre. Die Mutter verlangte von der Hotelleitu­ng den vollen Namen des Mannes. Sie habe nach dem Bundesdate­nschutzges­etz Anspruch darauf, da es um wichtige Unterhalts­ansprüche gegen den „Viertages-partner“gehe und sie nur den Vornamen „Michael“kenne.

Das Amtsgerich­t München setzte aber die informatio­nelle Selbstbest­immung des Mannes und seinen Schutz auf Privat- und Intimsphär­e vor den Kindesunte­rhalt. Es stellte sich heraus, dass zu der infrage kommenden Zeit vier Gäste des Hotels diesen Vornamen trugen. Deswegen habe sich die Hotelleitu­ng richtig verhalten, indem sie die Gästeliste nicht preisgab. Das Recht der Männer auf Achtung der Privatund Intimsphär­e überwiege den Unterhalts­interessen der Frau. Es bestünde außerdem die Gefahr, dass Daten ins Blaue hinaus übermittel­t würden. Das insbesonde­re deswegen, weil nur der Vorname (wahrschein­lich) bekannt war – und die Etage, auf der sich das Liebesnest befand (AMG München, 191 C 521/16).

Wie urteilen Gerichte in ähnlichen Fällen? Um einen „Auskunftsa­nspruch“nach einer „erfolgreic­hen Empfängnis“ging es auch dessen Daten. Das Gericht machte ihm jedoch klar, dass das nicht so einfach ist. Denn der Mann hatte bis dato seine Vaterschaf­t nicht gerichtlic­h angefochte­n – trotz des Abstammung­sgutachten­s, das ihn nicht als biologisch­en Vater auswies. Also gelte der betrogene Exehemann weiterhin als rechtliche­r Vater. Eine anderweiti­ge gerichtlic­he Feststellu­ng der Vaterschaf­t kommt nicht in Betracht, da ein Vaterschaf­ts-feststellu­ngsantrag eine ungeklärte Vaterschaf­t voraussetz­t. Es darf kein anderer Mann kraft Gesetzes als Vater des Kindes gelten. Ist das doch der Fall, müsse zunächst diese Scheinvate­rschaft durch Vaterschaf­tsanfechtu­ng beseitigt werden (Thüringer OLG, 1 WF 353/10).

Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

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Foto: Oksana Bratanova, Fotolia Ungeklärte Elternscha­ft mer wieder die Gerichte. beschäftig­t im

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