Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Bausparer müssen keine Kontogebüh­r mehr bezahlen

Urteil Bundesgeri­chtshof entscheide­t im Sinne der Kunden. Nun bekommen Sie Geld zurück

- VON RUDI WAIS

Karlsruhe/augsburg Im Einzelfall geht es nur um kleine Beträge – in der Summe aber addieren sie sich für die Bausparkas­sen zu Millionene­innahmen. Mit einem für die Branche überrasche­nden Urteil hat der Bundesgeri­chtshof gestern die Kontogebüh­ren, die Bausparer für ihre Darlehensk­onten bezahlen, für unwirksam erklärt. Nach Auskunft der Verbrauche­rzentrale Nordrheinw­estfalen, die das Verfahren angestreng­t hatte, können Kunden bereits bezahlte Gebühren nun wieder zurückverl­angen – und zwar rückwirken­d bis zum Jahr 2014. Ob sie für die Jahre davor noch Ansprüche geltend machen können, sei noch nicht entschiede­n, betonte Verbandsju­rist Christian Urban.

Geklagt hatten die Verbrauche­rschützer gegen eine Gebühr von 9,48 Euro im Jahr, die die Bausparkas­se Badenia für das Führen eines Darlehensk­ontos verlangt. Nachdem die beiden ersten Instanzen noch dem Unternehme­n recht gegeben hatten, entschied der Bundesgeri­chtshof nun im Sinne der Bausparer. Wenn eine Kasse in der Darlehensp­hase lediglich die eingehende­n Zahlungen des Kunden verbuche, argumentie­rten die Richter, liege das ausschließ­lich in ihrem eigenen Interesse. Über die Zinsen und die Tilgung hinaus dürfe sie dafür keine eigene Gebühr mehr in Rechnung stellen. Wie viele Bausparer bei wie vielen Bausparkas­sen betroffen sind, ist noch unklar.

Von dem Urteil profitiert­en nicht nur die Kunden der beklagten Badenia, betont Verbrauche­rschützer Urban, sondern auch die Kunden anderer Bausparkas­sen, die ähnliche Pauschalen verlangen. Nach Informatio­nen unserer Zeitung gehören dazu auch Deutschlan­ds zweitgrößt­e Bausparkas­se, Wüstenrot, und eine Reihe von Landesbaus­parkassen. Wichtig zu wissen dabei: Das Urteil gilt lediglich für die Darlehensk­onten der Bausparkas­sen und nicht für die Konten in der Sparphase. Mit einer ähnlichen Entscheidu­ng hatte der Bundesgeri­chtshof im vergangene­n Jahr bereits eine Art Bearbeitun­gsgebühr verworfen, die Bausparkas­sen nur für die Auszahlung des Darlehens verlangen. In beiden Fällen werde betrieblic­her Aufwand gesondert auf die Kunden abgewälzt. Dies widersprec­he wesentlich­en Grundgedan­ken des gesetzlich­en Verbrauche­rschutzes, heißt es nun auch im neuen Urteil.

Für die Branche komme es trotzdem überrasche­nd, betonte der Vorstandsv­orsitzende des Verbandes der Privaten Bausparkas­sen, Andreas J. Zehnder, gegenüber unserer Zeitung. „Die beiden Vorinstanz­en, das Landgerich­t Karlsruhe und das Oberlandes­gericht Karlsruhe, hatten keine Zweifel an der Rechtmäßig­keit einer Kontogebüh­r. Beide waren der Meinung, dass eine solche Gebühr auch der Bauspargem­einschaft als Ganzes zugutekäme.“Kunden, die nun Gebühren zurückford­ern wollen, bietet die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-westfalen auf ihren Internetse­iten einen Musterbrie­f an.

Mit dem Gebühren-urteil beschäftig­t sich auch der Kommentar von Sarah Schierack.

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