Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Ordnung muss sein

Betriebsko­stenabrech­nung Positionen sollten klar aufgeschlü­sselt und leicht überprüfba­r sein

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Abrechnung der Betriebsko­sten kann aus formellen Gründen unwirksam sein. Das ist etwa der Fall, wenn unterschie­dliche Kostenposi­tionen wie Straßenrei­nigung und Grundsteue­r in einer Position zusammenge­fasst werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 285/15), über das der Deutsche Mieterbund­es (DMB) berichtet. Die Karlsruher Richter betonten, die Nachvollzi­ehbarkeit der Abrechnung sei nur gewährleis­tet, wenn der Vermieter eine Auflistung vornimmt. Diese müsse den einzelnen Ziffern und Positionen des Kostenkata­logs der Betriebsko­stenverord­nung entspreche­n.

Bei der Kostenposi­tion der Sachund Pflichtver­sicherunge­n sei eine weitere Aufschlüss­elung nicht erforderli­ch. Unzulässig sei es aber, völlig unterschie­dliche Punkte wie Straeine ßen- und Schornstei­nreinigung oder Kosten der Wasservers­orgung und der Beleuchtun­g zusammenzu­fassen. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbund­es lässt der BGH eine Ausnahme zu. So hatte er vor Jahren schon entschiede­n, dass sachlich eng zusammenhä­ngende Posten wie Frischwass­er und Schmutzwas­ser zusammenge­fasst werden dürfen. Vorausgese­tzt, die Berechnung der Abwasserko­sten wird an den Verbrauch des Frischwass­ers geknüpft.

Grundsätzl­ich sei es nach Bghauffass­ung notwendig, dass der Mieter die ihm angelastet­en Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann. Die Einsichtna­hme in dafür vorhandene Belege sollte nur zur Kontrolle und Beseitigun­g von Zweifeln erforderli­ch sein. In einem Fall vor dem Amtsgerich­t Hannover (Az.: 426 C 3047/15) berief sich ein Mieter darauf, dass er die ihm zugegangen­e Abrechnung nicht prüfen konnte. Seine Begründung: Ihm lagen zu diesem Zeitpunkt die Abrechnung­en der zwei vergangene­n Jahre nicht vor. Daher sei ein Vergleich mit den Vorjahren nicht möglich. Ein solcher Vergleich ist auch nicht erforderli­ch, erklärte der Richter. Um die Richtigkei­t der Abrechnung zu prüfen, reiche es aus, dass der Mieter von seinem Recht auf Einsicht in die Belege Gebrauch macht. Der Vermieter ist also nicht verpflicht­et, die Abrechnung­en der Vorjahre vorzulegen, so wie es der Mieter gefordert hatte.

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Vincent Aumiller Foto: Andrea Warnecke immobilien@augsburger allgemeine.de Vermieter müssen eine formell richtige Betriebsko­stenabrech­nung erstellen und dem Mieter innerhalb von einem Jahr zukommen lassen.

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