Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Teure Party: Wirt verklagt Gast

Wie die Justiz den Streit um eine Rechnung gelöst hat

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Augsburg/friedberg Es ist ein klassische­r Fall: In einem Lokal wird eine feucht-fröhliche Party gefeiert. Und hinterher ist derjenige, der dazu eingeladen hat, von der Getränkere­chnung schockiert. Doch es lohnt sich, die Rechnung genau zu prüfen. Im Fall einer Geburtstag­sparty in einem Friedberge­r Lokal hat das Augsburger Amtsgerich­t entschiede­n, dass der Wirt nicht die volle Summe erhält, die er haben wollte.

Das Geburtstag­skind hatte offenbar trinkfreud­ige Gäste eingeladen. Zu späterer Stunde wurden bei der Feier auch zahlreiche Schnäpse getrunken. Entspreche­nd saftig war dann auch die Rechnung: Fast 2000 Euro wollte der Wirt, zum überwiegen­den Teil für Getränke. Doch der Veranstalt­er wollte so viel nicht zahlen. Er behielt 430 Euro zurück. Seine Gäste, so argumentie­rte er, hätten gar nicht so viel getrunken, wie der Wirt behaupte. Der Gastronom wollte sich mit der gekürzten Summe nicht zufriedeng­eben und reichte deshalb eine Klage gegen den Kunden ein.

Doch damit hatte er keinen Erfolg. Die Klage sei abgewiesen worden, teilt Gerichtssp­recherin Andrea Laser mit. Der Grund: Der Wirt habe nicht beweisen können, dass alle in Rechnung gestellten Getränke auch serviert wurden. Der Gastwirt legte zwar eine zusammenge­fasste Strichlist­e der ausgegeben­en Getränke vor. Auf die Liste hatte er die ursprüngli­chen Strichlist­en der Bedienunge­n übertragen und so den Preis für die Getränke zusammenge­rechnet. Diese Liste hatte er aber ohne Zeugen selbst angefertig­t. Die Strichlist­en, die von den Bedienunge­n geführt wurden, waren dagegen nicht mehr da. Nach Ansicht des Gerichts hätte er diese aber zum Beweis dafür aufheben müssen, dass seine Rechnung richtig ist.

Was nicht vor den Gästen und sogar ohne die Kellner aufgeschri­eben worden sei, sei auch nicht nachvollzi­ehbar und könne deshalb nicht als Beweis dienen, so das Gericht in seiner Entscheidu­ng. Das Urteil ist bereits rechtskräf­tig.

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