Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

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Hausbau Bauen auf dem Grundstück der Eltern geht nicht immer problemlos – wichtige Fragen und Antworten

- VON TOM NEBE Foto: Franziska Gabbert

Kind, du kannst doch bei uns bauen. Für Familien, die sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen wollen, kann ein Haus auf dem elterliche­n Grundstück die Lösung sein. Schließlic­h muss nicht extra ein Bauplatz gekauft werden. Aber vorher gibt es einige heikle Fragen zu klären.

Am Anfang sollte eine ganz grundsätzl­iche Frage stehen: Dürfen wir dort überhaupt bauen? Das zuständige Bauamt gibt diese Auskunft kostenlos, wie Eva Reinhold-postina vom Verband Privater Bauherren erklärt. Maßgeblich ist hier der Bebauungsp­lan. Möglich ist etwa, dass der Plan nur einen Anbau, aber keinen Neubau zulässt.

Bei Flächen ohne Bebauungsp­lan greift der Paragraf 34 des Baugesetzb­uchs. „Dieser regelt, dass sich ein neues Gebäude in die vorhandene Umgebung einfügen muss“, erklärt Reinhold-postina. In so einem Fall lauern einige Fallstrick­e. Erst mal muss eine Bauvoranfr­age an das Bauamt gestellt werden, um eine Baugenehmi­gung zu erhalten. Die kostet Geld, genauso wie die Entwurfssk­izzen eines Architekte­n, die für die Voranfrage nötig sind.

Steht die Entscheidu­ng fest, müssen die Besitzverh­ältnisse geklärt werden. Bleiben die Eltern alleinige Eigentümer, sollten sich die Kinder ein Erbbaurech­t im Grundbuch eintragen lassen, empfiehlt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „So ist auch im Fall einer Pfändung oder eines Verkaufs – zum Beispiel, weil die Eltern in finanziell­e Schieflage kommen – die Nutzung des Hauses gesichert.“Eine solche Klausel schmälere aber den Verkaufswe­rt des Grundstück­s erheblich.

Wird man als Miteigentü­mer des Grundstück­s eingetrage­n, werden vorhandene Lasten geteilt, etwa eine Grundschul­d. Auch das Erbrecht muss bei dieser Option genau geklärt werden. Sonst könne es zum Beispiel sein, dass nach dem Tod der Eltern Geschwiste­r Teileigent­ümer des Hauses sind, sagt Reinhold-postina. „Am besten setzen sich Eltern und Kinder mit einem Steuerbera­ter oder einem Anwalt für Erbrecht zusammen und klären alle diese Punkte ab.“Die sauberste Lösung ist laut den beiden Experten die Aufteilung des Grundstück­s. „Das ist aber nur möglich, wenn die Flächen danach noch dem geltenden Bebauungsp­lan entspreche­n“, gibt Happ zu bedenken.

Was ist bei der Aufteilung zu beachten? Führen Zufahrt und Abwasserro­hre durch das Grundstück der Eltern, werden entspreche­nde Leitungsun­d Wegerechte im Grundbuch festgehalt­en. „Sonst droht Ärger, sobald das elterliche Grundstück verkauft wird“, mahnt Happ. Denn ohne den Grundbuche­intrag kann sich der neue Eigentümer die Nutzung seines Grundstück­s für Rohre und Zufahrt teuer bezahlen lassen.

Vor der Teilung gilt es laut Happ zu überlegen, ob der Anteil verkauft oder verschenkt werden soll. Beim Verkauf müssten die Eltern Grunderwer­bssteuer zahlen. Bei einer Schenkung an die Kinder gebe es hingegen einen Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro, führt der Experte aus. Liegt der Wert unter dieser Summe, wird keine Schenkungs­steuer fällig. So lässt sich unter Umständen Geld sparen. Übrigens: Egal ob man nur auf dem Grundstück baut, Miteigentü­mer wird oder die Fläche teilt, sodass jeder seines hat – Notarkoste­n fallen immer an.

Was gilt es beim Bau Hauses zu beachten? Bei aller familiären Atmosphäre, privater Rückzug muss sowohl für Eltern als auch Kinder möglich sein. Dafür müssen entspreche­nde Zonen geschaffen werden. Das geht auf des zweiten dem Grundstück zum Beispiel, indem man durch die Position des Neubaus ein Stück Garten abtrennt. Besonders private Bereiche wie das Schlafzimm­er sollten dann eher zu dem separaten Gartenbere­ich hin liegen als in Richtung Elternhaus.

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