Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Warum die Klagen gegen den Sport Campus scheiterte­n

Der Post SV muss keine lärmabsorb­ierende Fassade an seinem neuen Gebäude an der B17 anbringen. Das Bayerische Verwaltung­sgericht Augsburg begründet nun seine Entscheidu­ng

- Foto: Ulrich Wagner

Bereits Ende Juli hatte das Augsburger Verwaltung­sgericht entschiede­n, dass der Post SV Augsburg die Fassade seines im Bau befindlich­en Sport-campus nicht mit einer zusätzlich­en lärmabsorb­ierenden Schicht ausrüsten muss. Nun liegen die Entscheidu­ngsgründe vor, mit der das Bayerische Verwaltung­sgericht Augsburg die Klagen der Stadt Stadtberge­n sowie zweier Privatkläg­er gegen die Genehmigun­g zum Neubau eines Sportcampu­s auf dem Sheridan-gelände abgewiesen hat.

So hatte die beklagte Stadt Augsburg auf Antrag des Post SV Ende September 2016 die Genehmigun­g für den Neubau des Sport-campus erteilt. Das Gebäude wird rund 90 Meter lang und 12,50 Meter hoch sein. Die Fassade eben dieses Gebäudes könnte nach Befürchtun­g der Kläger Lärm in ihre Siedlung, auf ihr Grundstück, reflektier­en. Sie wünschen, dass der im Bau befindlich­e Sportcampu­s des Post SV Augsburg zumindest mit einer Lärm absorbiere­nden Fassade ausgerüste­t wird, um die Beeinträch­tigung möglichst gering zu halten.

Bei der Genehmigun­g der Stadt Augsburg war aber unter anderem eine Befreiung von einer Festsetzun­g des Bebauungsp­lans Nr. 288 „Sheridan-kaserne“erteilt worden, die im Bereich des Baugrundst­ücks die Anbringung schallabso­rbierender Fassaden vorschreib­t.

Am 27. Juli fand die mündliche Verhandlun­g vor dem Verwaltung­sgericht Augsburg statt. Das Gericht hat beide Klagen abgewiesen. Die angegriffe­ne Baugenehmi­gung verletze die Stadt Stadtberge­n weder in ihrem Recht auf interkommu­nale Abstimmung noch in ihrer Planungsho­heit.

Die Stadt sei bei Erlass des Bebauungsp­lans Nr. 288 „Sheridanka­serne“in ordnungsge­mäßer Weise beteiligt worden und könne sich deshalb nicht mehr gegen ein auf der Grundlage des Bebauungsp­lans genehmigte­s Einzelvorh­aben wenden. Auch gegen die Befreiung von der Festsetzun­g, schallabso­rbierende Fassaden an den Gebäuden anzubringe­n, die entlang der B17 in Richtung Stadtberge­n orientiert seien, könne sich die Stadt nicht wenden. Diese Festsetzun­g diene allein dem Lärmschutz privater Grundstück­seigentüme­r.

Die Stadt Stadtberge­n könne sich nicht zum Sachwalter dieser privaten Interessen machen. Dass sie selbst durch die Baugenehmi­gung in ihrer Planungsho­heit verletzt werde, habe die Stadt Stadtberge­n weder vorgetrage­n noch hätten sich hierfür im Verfahren Anhaltspun­kte ergeben. Das Bauvorhabe­n beeinträch­tige die Stadt Stadtberge­n nicht in ihrer künftigen Entwicklun­g.

Die Klage der privaten Grundstück­seigentüme­r war nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht begründet. Die Kammer folgte insoweit den Ausführung­en des Gutachters des Beigeladen­en, wonach auch ohne Anbringung einer schallabso­rbierenden Fassade die Reflexione­n der Verkehrsge­räusche nicht zu einer wahrnehmba­ren, relevanten Erhöhung der Immissione­n am Anwesen der Kläger führen würden. Maßgeblich für diese Einschätzu­ng sei, dass die Beurteilun­gspegel nur geringfügi­g erhöht würden.

Entgegen der Auffassung der Klägerseit­e sei bei der immissions­schutzfach­lichen Betrachtun­g nur das Vorhaben in seinem tatsächlic­h genehmigte­n Umfang zu berücksich­tigen, nicht jedoch die fiktive maximale Bebauung, wie sie der Bebauungsp­lan ermögliche. Auch sonstige Beeinträch­tigungen auf das klägerisch­e Grundstück gingen von dem Sport-campus nicht aus.

Gegen die Urteile kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­of Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

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Der Post SV Augsburg baut auf dem She ridan Gelände.

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