Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Der „Autoprange­r“ist nicht zulässig

Urteil Andere Fahrer im Internet bewerten? Datenschüt­zer sehen da gleich mehrere Probleme

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Münster Hotels im Internet bewerten? Kein Problem. Eine Arztpraxis? Warum nicht. Auch wenn Schüler ihren Lehrern Noten geben, hat die Landesdate­nschutzbea­uftragte aus Nordrhein-westfalen kein Problem. Geht es um den privaten Bereich, ist Schluss. Das sagt auch das Oberverwal­tungsgeric­ht Münster. Für den Betreiber eines Portals, das Autofahrer bewertet, heißt das, dass er Änderungen vornehmen muss – sonst droht das Aus.

Auf der umstritten­en Seite www.fahrerbewe­rtung.de kann das Fahrverhal­ten von Verkehrste­ilnehmern unter Angabe des Kfz-kennzeiche­ns mit Rot, Gelb und Grün bewertet werden. Die Bewertunge­n sind für jeden Nutzer einsehbar. Screenshot: AZ Darin sieht das OVG einen Verstoß gegen das Selbstbest­immungsrec­ht bei der Veröffentl­ichung der eigenen Daten. Die Nrw-datenschut­zbeauftrag­te hatte das als „Internet-pranger“kritisiert und dem Betreiber Auflagen erteilt. Dagegen war dieser vor Gericht gezogen.

Künftig dürfen die Bewertunge­n nur noch für den Betroffene­n selbst einsehbar sein. Wer einen Autofahrer bewertet, muss sich mit seinen Daten anmelden. Die Betreiber des Portals verstehen die Aufregung nicht. Sie argumentie­ren, dass sich die Bewertunge­n positiv auf den Fahrstil auswirkten.

Beide Seiten erhofften sich vom OVG eine Grundsatze­ntscheidun­g. Dazu kam es allerdings nicht.

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Mal schauen, wie gut der Nachbar fährt? Ob der Chef ein Raser ist? Auf dem Portal fahrerbewe­rtung.de war das bislang möglich.

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