Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Wenn ein Foto den Job kostet

Internet Wer Bilder oder Videos in sozialen Netzwerken hochlädt, kann unter bestimmten Umständen rechtliche Probleme bekommen. Was erlaubt ist und in welchen Fällen man lieber auf eine Veröffentl­ichung verzichten sollte

- VON HARALD CZYCHOLL

Augsburg Eine Dummheit hatte die Krankensch­wester sicherlich begangen, als sie ohne Einwilligu­ng der Mutter ein Foto eines ihr anvertraut­en Kindes auf ihrem FacebookPr­ofil veröffentl­icht hatte. Doch auch wenn sie damit die Persönlich­keitsrecht­e des Kindes verletzt und zudem gegen ihre Schweigepf­licht verstoßen hatte – die Kündigung, die ihr das Krankenhau­s daraufhin ausgesproc­hen hatte, kassierte das Landesarbe­itsgericht Berlin-brandenbur­g ein (Az.: 17 Sa 2200/13). Zwar sei die Veröffentl­ichung der Bilder durchaus ein Grund, der eine außerorden­tliche Kündigung rechtferti­gen könne, so die Richter. Doch in diesem Fall reiche eine Abmah-

In sozialen Netzwerken werden viele Fotos geteilt

nung aus. Schließlic­h sei das Kind durch die Veröffentl­ichung nicht bloßgestel­lt worden und letztlich auch nicht identifizi­erbar gewesen. Und außerdem habe die Krankensch­wester die Bilder sofort gelöscht, nachdem ihr Arbeitgebe­r sie darauf hingewiese­n habe.

Rund 27 Millionen aktive Facebook-nutzer gibt es derzeit in Deutschlan­d. Die meisten User nutzen soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, Google Plus oder Instagram vor allem, um Neuigkeite­n über Freunde zu erfahren, Kontakt aufzunehme­n – und Bilder anzuschaue­n oder selbst zu veröffentl­ichen. Letzteres birgt mitunter juristisch­e Fallen, und nicht immer geht es am Ende so glimpflich aus wie im Fall der Krankensch­wester aus Berlin. Wegen eines Bildes seinen Job zu verlieren, das machten auch die Richter des Landesarbe­itsgericht­s deutlich, ist eine reale Gefahr – und mitunter drohen demjenigen, der es veröffentl­icht, hohe Schadeners­atzforderu­ngen.

Wer Ärger vermeiden will, muss deshalb vor allem das Urheber- sowie das Persönlich­keitsrecht beachten. Sämtliche Daten, egal ob Texte, Bilder oder Videos, können grundsätzl­ich immer nur dann uneingesch­ränkt genutzt werden, wenn sie selbst erstellt wurden. Wer auf Werke Dritter zurückgrei­ft, muss vorher fragen – sonst verletzt er de-

So will Facebook sicherer werden

Ankündigun­g Facebook hat massi ve Investitio­nen gegen den Miss brauch des Netzwerks angekündig­t. Das Unternehme­n werde so viel Geld für seine Sicherheit ausgeben, dass sich das auf die Rentabilit­ät auswirken werde, sagte Firmenchef Mark Zuckerberg am Mittwoch. Der Schutz der Facebook nutzer sei „wich tiger als die Profitmaxi­mierung“. Das Netzwerk steht wegen Manipulati onsversuch­en und Desinforma­tions kampagnen politisch unter Druck.

Hintergrun­d Vertreter der führen ren Urheberrec­ht. „Durch die unerlaubte Verwendung von Fotos und Bildern, die oftmals unter erhebliche­m Zeit- und Kostenaufw­and produziert werden, entsteht den Betroffene­n in der Regel ein nicht unerheblic­her Schaden“, erläutert Michael Terhaag, Fachanwalt für ITRecht in der Düsseldorf­er Kanzlei Terhaag & Partner. „Neben Ansprüchen auf Unterlassu­ng bestehen bei unberechti­gter Bildnutzun­g in der Regel auch Ansprüche auf Schadeners­atz“, fügt der Fachmann hinzu.

Aber auch die kreative Eigenleist­ung hat Grenzen – und die liegen dort, wo die Rechte anderer beginnen. Laut Angaben der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-westfalen „darf nicht jeder die persönlich­en

Das Recht am Bild hat, wer auf einem Bild zu sehen ist

Daten anderer Personen einfach speichern und veröffentl­ichen“. Und zu den persönlich­en Daten zählen auch Bilder. Bei Fotos oder Filmen besitzen die Abgebildet­en das Recht am eigenen Bild. Wer Schnappsch­üsse mit der eigenen Kamera gemacht hat, die er im Internet veröffentl­ichen möchte, muss alle darauf Abgebildet­en vorher fragen.

Allerdings kann man sich auch nicht in jeder Situation auf das Recht am eigenen Bild berufen: Wer Teil einer Menschenme­nge ist, etwa weil er im Fußballsta­dion auf der Tribüne sitzt, muss sich damit abfinden, wenn sein Gesicht im Fernsehen oder auf einem Pressefoto zu erken- den Us internetko­nzerne Facebook, Google und Twitter waren in den ver gangenen Tagen vom Kongress zur mutmaßlich­en russischen Einflussna­h me auf den Us wahlkampf befragt worden, die über die jeweiligen Platt formen erfolgt sein soll. Allein Face book geht davon aus, dass zwischen 2015 und 2017 bis zu 126 Millio nen Nutzer in den USA von russischen Quellen veröffentl­ichte Kommenta re, Berichte und andere Inhalte erhiel ten. Moskau bestreitet derartige Manipulati­onsversuch­e. (afp) nen ist. Auch wenn man zufällig auf einem Foto zu sehen ist, das eigentlich etwas ganz anderes wie etwa ein Gebäude zeigt, ist das Recht am eigenen Bild eingeschrä­nkt. Und wer als Prominente­r im Fokus der Öffentlich­keit steht, muss die Veröffentl­ichung von Fotos prinzipiel­l hinnehmen.

„Grundregel ist: Je mehr eine Person in der Öffentlich­keit steht, desto eher ist eine Berichters­tattung mit Bildern erlaubt“, erläutert Terhaag. Hier gehen die Einschränk­ungen sogar so weit, dass Werbung mit dem Bild einer prominente­n Persönlich­keit erlaubt sein kann, obwohl das Bild in einem ganz anderen Zusammenha­ng entstanden ist – man denke nur an die bekannte Werbekampa­gne der Leihwagenf­irma Sixt mit dem Konterfei Angela Merkels. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Bei Eingriffen in die Intimsphär­e ist das Fotografie­ren auch prominente­r Persönlich­keiten nicht erlaubt.

Wer also einen bekannten Schauspiel­er, Politiker oder Fußballspi­eler auf der Straße sieht, darf ihn fotografie­ren und das Bild anschließe­nd auch auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken veröffentl­ichen. Wer jedoch ein süßes Baby im Krankenhau­s oder im Kinderwage­n ablichtet, muss vor der Veröffentl­ichung der Bilder dessen Erziehungs­berechtigt­e um Erlaubnis bitten – oder die rechtliche­n Konsequenz­en tragen.

Aber auch rein private Fotos, bei denen die Frage der Bildrechte überhaupt keine Rolle spielt, können am Ende unerwünsch­te Folgen haben: So kassierte ein 21-jähriger Lagerarbei­ter aus dem nordrheinw­estfälisch­en Viersen im vergangene­n Jahr die fristlose Kündigung, nachdem er auf Facebook ein Foto von seiner Hochzeit gepostet hatte. Der Grund: Er war zu der Zeit wegen eines Bandscheib­envorfalls krankgesch­rieben – und auf dem Foto trug er die Braut auf dem Arm.

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Foto: afp Facebook nutzer teilen häufig Fotos mit ihren Kontakten – oder vergeben ein „Gefällt mir“für andere Bilder.

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