Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Sexuelle Belästigun­g am Arbeitspla­tz: Das können Betroffene tun

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Sexuelle Belästigun­g ist in Deutschlan­d trauriger Alltag. Im Job gibt es An laufstelle­n und Regelungen, die Betrof fene schützen sollen. Hier die wich tigsten Fragen und Antworten:

Was sagt das Gesetz dazu? Sexuelle Belästigun­g ist eine Straftat. Laut der Antidiskri­minierungs­stelle des Bundes greifen hier je nach Fall ver schiedene Paragrafen, von Beleidi gung und übler Nachrede über Belästi gung bis hin zu sexueller Nötigung und Vergewalti­gung. Arbeitnehm­er sind darüber hinaus vom Allgemeine­n Gleichbeha­ndlungsges­etz (AGG) und dem jeweiligen Landesglei­chstel lungsgeset­z geschützt.

Wo fängt sexuelle Belästigun­g an? Es gibt glasklare Fälle: unerwünsch­te Berührunge­n etwa, aufgedräng­te Küsse, Exhibition­ismus bis hin zur Nöti gung. Sexuelle oder sexualisie­rte Be lästigung beginnt aber schon früher, heißt es in einer Broschüre des Deut schen Gewerkscha­ftsbunds (DGB) – nämlich bei Blicken, Gesten und Worten. Dazu zählen Starren in den Ausschnitt oder das Hinterherp­feifen genauso wie sexistisch­e Witze, Kosena men oder zweideutig­e E mails.

Aber können das nicht einfach dumme Witze oder Flirtversu­che sein? Meistens nicht. „War doch nicht so ge meint“und „Darf man keine Kompli mente mehr machen?“sind zwar be liebte Verteidigu­ngen. Sie entspre chen aber selten der Wahrheit. In der Regel wissen Täter sehr genau, wann sie mit ihrem Verhalten Grenzen über schreiten und andere verletzen. Be troffene sollten sich nicht verunsiche­rn lassen und die Schuld schon gar nicht bei sich suchen, sondern sich wehren.

Was können Betroffene tun? Ein klares „Nein!“ist in der Regel effek tiver als das Ignorieren. Dabei lohnt es sich, die Vorfälle zu dokumentie­ren und deutlich zu benennen, eventuell mit Hilfe von Kollegen als Zeugen. Wer sich das nicht zutraut oder damit kei nen Erfolg hat, sollte sich an den Arbeit geber wenden. Der muss solche Be schwerden ernst nehmen – ansonsten verletzt er seine Dienstpfli­cht. Er kann die Täter zum Beispiel abmahnen oder ihnen sogar kündigen. Und: Wer sich beschwert, darf deshalb im Job nicht benachteil­igt werden.

Was, wenn der Arbeitgebe­r nicht hilft – oder selbst der Täter ist? Dann gibt es je nach Betrieb verschie dene Anlaufstel­len, von der AGG BE schwerdest­elle über den Betriebsra­t bis zum Gleichstel­lungsbeauf­tragten. Gibt es das alles nicht, können sich Be troffene laut DGB zum Beispiel an Berufsgeno­ssenschaft­en wenden oder sich einen Anwalt nehmen. Telefoni sche Beratung gibt es bei der Antidiskri minierungs­stelle oder beim Hilfetele fon Gewalt gegen Frauen. (dpa)

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